Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn diese zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufig sind Kosten nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Für Krankheitskosten wird deren Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen unterstellt. Das gilt für alle Aufwendungen, die der Heilung einer Krankheit dienen (z. B. Medikamente, Operation) oder eine Krankheit erträglicher machen. Dagegen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen, die lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen, als Kosten der allgemeinen Lebensführung steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Ob dies auch für Aufwendungen eines Infektions-Tests gilt, wurde durch die Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
Hinsichtlich der Aufwendungen für einen Corona-Test (PCR-Test ca. 170 €, Antigen-Schnelltest ca. 50 €) ist zunächst nach dem Grund der Testung – und damit verknüpft der Kostentragung zu unterscheiden. Liegen bei der zu testenden Person Krankheitssymptome vor und wird dann ein Test angeordnet, liegt ein Versicherungsfall vor. Die Testkosten werden von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen. Gleiches gilt für die in der Coronavirus-Testverordnung geregelten Fälle (u. a. Kontaktnachverfolgung, Beschäftigte in medizinischen Berufen) und bei vom Arbeitgeber veranlassten Tests. Auch dann werden die Kosten nicht der getesteten Person auferlegt, sondern von einem Dritten übernommen. Insoweit ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung mangels wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen mit eigenen Kosten ausgeschlossen.
Die Kosten für den Corona-Test müssen von der getesteten Person hingegen selbst getragen werden, wenn der Test freiwillig, auf persönlichen Wunsch, durchgeführt wird, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen und ohne, dass ein Fall der Coronavirus-Testverordnung vorliegt. Dann bestehen aber wiederum große Zweifel an der Zwangsläufigkeit der Test-Aufwendungen, da dann kein (erkennbares) erhöhtes Erkrankungsrisiko besteht. Denkbar wäre hier aber eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Haushaltsangehörige aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe gehören.
Bei der deutlichen Ausweitung der Corona-Testungen seit Herbst 2020 bleibt zudem offen, ob der Abzug nicht bereits an der Hürde der „Außergewöhnlichkeit“ scheitert. Außergewöhnlich sind Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG nur, wenn vergleichbare Aufwendungen nicht auch der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes anfallen. Hier könnten bei einer zunehmenden Steigerung der Tests – in Breite und Regelmäßigkeit – Zweifel gehegt werden.
Fazit:
Für den Abzug der Aufwendungen für einen Corona-Test sind viele Hürden zu überwinden. Es sprechen daher mehr Argumente gegen als für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Das Übersteigen der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – an der in der Besteuerungspraxis Krankheitskosten wohl am Häufigsten scheitern – wurde dabei noch nicht einmal thematisiert, sondern in den Gedankenspielen schon unterstellt.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Corona-Rückholaktion: Kostenbeteiligung als außergewöhnliche Belastung abziehbar?