Kosten der Müllabfuhr als haushaltsnahe Dienstleistung? Revisionsbegründung verspätet beim BFH eingegangen!

Kosten für die Müllabfuhr sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978). In der Entscheidung heißt es unter anderem:

“Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können.”

Nun kam etwas Bewegung in die Sache. Zwar hatte das FG Münster die Sichtweise der Finanzverwaltung und des FG Köln bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, Rev. unter VI R 8/22). Die Revision wurde zugelassen, da bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gebühren für die Entsorgung von Müll und Abwasser nach § 35a EStG vorliegt.

Nur, man glaubt es kaum: Der Prozessbevollmächtige hat die Begründung der Revision verspätet beim BFH eingereicht. Folglich ist die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen worden (BFH-Beschluss vom 1.9.2022, VI R 8/22). Damit liegt immer noch keine materiell-rechtliche Entscheidung des BFH zum Abzug von Müllgebühren vor.

Denkanstoß:

In meiner Heimatstadt Herten/Westf. gab es vor einigen Jahren eine Bürgerbefragung, ob es bei der Müllabholung weiterhin einen so genannten Vollservice geben soll. Damals – und auch heute noch – werden die Restmüll- und Biotonnen von den Mitarbeitern des Müllentsorgers vom normalen Standort der Tonne auf dem Grundstück bis an den Straßenrand gezogen und nach der Leerung zurückgebracht (bis zu 15 Meter). Die bezeichnete Dienstleistung ist in der Abfallgebühr enthalten.

57 Prozent der Befragten haben für die Beibehaltung des Vollservices gestimmt. Im Vergleich mit den Müllgebühren der Nachbarstädte, die den Vollservice nicht anbieten, kann nach meinem Dafürhalten relativ leicht ermittelt werden, welcher Anteil der Müllgebühren auf den Vollservice entfällt. Dabei dürfte unstreitig sein, dass es sich bei dem Vollservice in der Tat um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Insofern wüsste ich nicht, warum der Betrag dann nicht auch nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sein sollte. Das Argument des FG Köln, es handele sich um eine reine Nebenleistung, kann jedenfalls nicht mehr stichhaltig sein, denn die Befragten (es waren immerhin 6.000 Bürger) werten den Vollservice ja gerade nicht als reine Nebenleistung, sondern bemessen ihr einen – durchaus zu beziffernden – Wert bei.

Schade, dass der BFH keine Gelegenheit hat, wenigstens zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.


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