Erst vor ein paar Wochen habe ich unter dem Titel „Oder-Konto-Problematik bei (unverheirateten) Paaren“ darüber berichtet, dass hier auch mal schnell Schenkungsteuer anfallen kann. Damit sinn- und sachverwandt ist nun eine aktuelle Entscheidung des BFH, die zeigt, dass auch Eheleute nicht einfach hin und her überweisen können.
In Abgrenzung zum seinerzeitigen Beitrag ist bei der aktuellen BFH-Entscheidung (BFH v. 29.06.2016 – II R 41/14) kein Oder-Konto betroffen. Vielmehr hat der Ehemann sein Einzelkonto aufgelöst und den Bestand auf das Einzelkonto seiner Frau überwiesen. Darin sieht das Finanzamt eine steuerpflichtige Schenkung und hat auch Recht mit dieser Ansicht, wie die aktuelle Entscheidung zeigt. Konkret sagt der BFH: „Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten —im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto— grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen.“
Daraus folgt: Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, ist darin eine steuerpflichtige Schenkung zu sehen, die auch jenseits des Freibetrags Steuern kostet.
Grundsätzlich trägt zwar das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass eine freigebige Zuwendung vorliegt. Auf der anderen Seite hat der Steuerpflichtige jedoch die Feststellungslast inne, dass keine Schenkung gegeben ist. Damit in solchen Fällen also die Schenkung nicht gegeben ist, müssen Tatsachen vorgebracht werden aus denen zu entnehmen ist, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.
Gelingt dies nicht, wird Schenkungsteuer fällig. Zumindest dann, wenn der Freibetrag überstiegen ist. Aber aufgepasst: Natürlich muss der Freibetrag nicht durch diesen Geldtransfer vollkommen ausgeschöpft sein. Durchaus sind Fälle denkbar, in denen durch Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (z. B. mittels Kettenschenkung) der Freibetrag zwischen den Eheleuten schon aufgebraucht ist. Erfolgen dann noch eher unübliche Überweisungen vom Einzelkonto zu Einzelkonto, droht die Schenkungsteuer.
Weitere Infos:
BFH v. 29.06.2016 – II R 41/14
Weil hier die Betonung auf „unverheiratet“ gelenkt wird meine Frage: wie wird dann etwa ne eingetragene Lebenspartnerschaft gesehen oder gleichgeschlechtliche Paare? danke
Eingetragene Lebenspartner werden steuerlich wir Ehegatten behandelt. Bei unverheirateteten Paaren oder eben solchen, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kommt es auf das Geschlecht nicht an.