Kommt doch noch das „Aus“ für das Steuermodell „Prepaid-Karten“?

Nachdem das BMF am 8.5.2019 den Referentenentwurf des “Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vorgelegt hatte, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist befürchtet worden, dass viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44-Euro-Grenze bei Sachbezügen ab 2020 passé sein werden. Das heißt: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollten ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Letztlich wären wohl auch bestimmte Gestaltungen im Zusammenhang mit Benzingutscheinen und Kreditkarten nicht mehr möglich gewesen.

Nachdem aber der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vorgelegt wurde, konnten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und vor allem Nettolohn-Optimierer aufatmen, denn die geplante Änderung des § 8 Abs. 1 EStG fand sich in dem Entwurf nicht mehr. Doch es war wohl nur ein kurzes Aufatmen, denn insbesondere das Thema „Prepaidkarten“ geht in die nächste Runde.

Ungemach droht zum einen – nun doch – von gesetzgebereischer Seite. Und zum anderen von der Finanzverwaltung, wobei der Angriff der Verwaltung wohl der gefährlichere sein dürfte.

Doch zunächst zum Gesetzesvorhaben: Es gibt einen Antrag des Saarlandes und des Landes Hessen zum Entwurf des o.g. Gesetzes (Drucksache 356/19; TOP 33 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019). Darin heißt es: Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen dahingehend geändert, dass zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet werden können. Die Rechtsprechung des BFH hat zu erheblicher Verunsicherung bei der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn geführt. Die Anwendung der Rechtsprechung des BFH birgt die Gefahr, dass die Gutscheine bestimmter Anbieter dadurch begünstigt werden, dass für sie weiterhin die 44-Euro-Freigrenze gilt, während Gutscheine anderer Anbieter versteuert werden müssen. Eine solche Wettbewerbsverzerrung insbesondere zulasten kleiner und mittelständischer Unternehmen ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinnehmbar. Es bedarf daher einer klaren gesetzlichen Regelung, um den gegenwärtigen Zustand zu beenden. Dabei muss sich der Gesetzgeber entscheiden, in welchem Umfang er Guthaben-Karten steuerlich begünstigen will. Dabei stehen ihm verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung:

  1. Eine Möglichkeit wäre die weite Anwendung des Begriffs „Sachbezug“ per Gesetzesdefinition. Soweit der Arbeitnehmer unabhängig vom Anbieter der Gutscheine sich die Leistung nicht in Bargeld auszahlen lassen kann, würde dann die 44-Euro-Freigrenze gelten.
  2. Der Gesetzgeber könnte sich aber auch dafür entscheiden, dass Gutscheine und Gutscheinkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, generell keine Sachbezüge, sondern Barlohn darstellen und somit nicht unter die 44-Euro-Freigrenze fallen. Zum Ausgleich und als Maßnahme zur Steuervereinfachung sollte der Arbeitnehmerpauschbetrag für alle Arbeitnehmer einheitlich und aufkommensneutral erhöht werden.

Und nun zu der Finanzverwaltung: Bei dieser findet derzeit offenbar ein Umdenken durch das BFH-Urteil vom 4.7.2018 (VI R 16/17 BStBl 2019 II S. 373) statt. Denn der BFH hält Geldkarten für reine Geldsurrogate. Diese etwas versteckte – und zunächst wohl unbeachtete – Passage (vgl. Tz. 31 des Urteils) hat dem Vernehmen nach die Lohnsteuerreferatsleiter der Länderfinanzverwaltungen auf den Plan gerufen. Zwar soll die begünstigende Regelung zu den Prepaidkarten noch nicht fallen. Aber: Bereits auf der nächsten Sitzung im November soll das Thema offenbar erneut erörtert werden.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch in der NWB Datenbank

Wenning, Sachbezüge, infoCenter BAAAB-05698
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