Zum Weltblutspendetag am 14. Juni 2019 haben die Fraktionen von CDU, SPD und Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag als zusätzliche Anreize für Blutspender die Gewährung von Geschenken, wie z. B. Schwimmbad- oder Kinogutscheinen, in Betracht gezogen, um Engpässe bei Blutspenden in Deutschland einzudämmen.
In Polen können Blutspender auch Steuervergünstigungen geltend machen. Wie groß diese ausfallen, hängt von der gespendeten Blutmenge ab. Die Aufnahme entsprechender Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz wäre möglich. Derzeit läuft eine Online-Petition an den Deutschen Bundestag mit der Forderung, dass jeder Blutspender für bis zu 4 Blutspenden pro Jahr, für die er keine finanzielle Entschädigung erhalten hat, Sonderausgaben in Höhe von 100 Euro pro Blutspende in seiner Einkommensteuererklärung abziehen kann.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Sonderausgaben gibt es nicht. Für die Sonderausgaben-Tatbestände kann kein gemeinsamer Oberbegriff gefunden werden. Einzelne Tatbestände dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung notwendiger Aufwendungen, derer sich der schlechterdings entziehen kann, z. B. Vorsorgeaufwendungen und Kinderbetreuungskosten. Andere der Sonderausgaben sollen Verhaltensweisen begünstigen, die aus Sicht des Gesetzgebers förderungswürdig sind (z. B. Kirchensteuer, Schulgeld, Spenden). Die Sonderausgaben sind insoweit bereits jetzt von (sozial-)politischen Lenkungszwecken durchzogen.
Meines Erachtens sollte das Einkommensteuerrecht nicht durch die Aufnahme weiterer Lenkungszwecke in die Sonderausgaben überfrachtet werden. Vorzugswürdig ist die Anreizwirkung durch die Ausgabe von Sport- und Freizeitgutscheinen oder anderen Geschenken an Blutspender. Bei Einführung eines Sonderausgabenabzugs für Blutspender stellt sich schnell die Frage, ob auch Knochenmarkspender, Träger eines Organspendeausweises, usw. einkommensteuerlich besserzustellen sind, um besondere Anreize zu schaffen und Spenderentscheidungen zu belohnen. Wo diese Überlegungen schlussendlich hinführen ist nicht absehbar.
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Sonderausgaben, infoCenter NWB MAAAA-88450
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