Kombinieren Sie Steuerbefreiungen!

Aktuell hat der BFH entschieden, dass Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern auch kombiniert bzw. interpoliert werden können.

Im Urteilssachverhalt ging es um die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Geschwister. Hierfür existiert im Grunderwerbsteuergesetz keinerlei Steuerbefreiung. Mit Urteil vom 7.11.2018 (Az: II R 38/15) hat der BFH jedoch klargestellt, dass auch eine Zusammenschau von grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck über den eigentlichen Gesetzeswortlaut hinaus möglich ist. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn sich der verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, steuerfrei wären.

Im Urteilsfall kombinierte der BFH die Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 GrEStG, wonach der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes steuerfrei bleiben mit der Regelung des § 3 Nr. 6 GrEStG, wonach der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, steuerbefreit sind.

Konkret urteilte der BFH: Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann – ebenso wie die Verpflichtung hierzu – aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Übertragungsweg darstellt. Die Steuerfreiheit des Grundstückserwerbs kann sich dabei auch aus der mehrfachen Anwendung derselben grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften für die unterbliebenen zwischen Erwerber ergeben.

Weitere Informationen:

BFH v. 07.11.2018 – II R 38/15

 

Ein Kommentar zu “Kombinieren Sie Steuerbefreiungen!

  1. Nach neuerer Rechtsprechung würde aber doch eigtl bei Übertragung der wert des Niessbrauches gegengerechnet bzw blockiert dieser Steuerbefreiung .

    Im BFH Urteil war auch der Übertragungs-Fall mit Niessbrauch verwoben.

    Wäre dann ggfs Schenkungs-Steuer heute zu zahlen für den ,,neuen“ Vorgang , dass — ebenfalls unter Niessbrauch — das eine Kind ( welches ja seinen Altanteil übertragen soll — als Auflage — an das andere Kind ) ja vom Elternteil ein komplett neuzes Grundstück erhält , aber unter Niessbrauch brutto ????? !!!!!!

    Niessbrauch kippt doch eigtl jede Steuerbefreiung ???

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