Ab 2021 Mobilitätsprämie für geringverdienende Berufspendler
Durch das JStG 2019 wurde eine Mobilitätsprämie zum Ausgleich der CO2-Bepreisung für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg eingeführt. Bei diesem Personenkreis wirkt sich die zeitgleich erhöhte Entfernungspauschale mangels festzusetzender Einkommensteuer nicht steuerentlastend aus. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die Mobilitätsprämie wird in Höhe von 14 % dieser Entfernungspauschalen festgesetzt und ausgezahlt.
Auch Studierende und Auszubildende haben eine erste Tätigkeitsstätte
Als erste Tätigkeitsstätte gilt gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Erste Tätigkeitsstätte ist daher regelmäßig die Hochschule bzw. Berufsschule. Für Fahrten der zwischen Wohnung und der Hochschule oder Berufsschule ist daher die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Zunächst muss aber zwischen Erst- und Zweitstudium bzw. Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden. Denn § 9 Abs. 6 EStG sieht ein Abzugsverbot der Kosten eines Erststudiums bzw. der Erstausbildung als Werbungskosten vor. Insoweit bleibt nur der Abzug als Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich. Da die Mobilitätsprämie in ihrer Konstruktion aber an den Abzug der Entfernungspauschalen als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) anknüpft, gehe ich davon aus, dass durch das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG auch die Mobilitätsprämie ausgeschlossen wird.
Zwischenfazit: Für Fahrtkosten in Erststudium und Erstausbildung kann keine Mobilitätsprämie beansprucht werden.
Aber für Zweitstudium oder -ausbildung kann Mobilitätsprämie infrage kommen…
Für die meisten Studierenden und Auszubildenden mit Wohnort unmittelbar am Studien- oder Ausbildungsort ist die Mobilitätsprämie kein Thema. Denn zentrale Voraussetzung der Prämie ist eine Fahrtstrecke über 20 km zur Hochschule bzw. Berufsschule. Aber einerseits kann die Wohnung wegen der teuren Mieten in den Ballungsgebieten – und gerade auch den Universitätsstädten – in das Umland verlagert sein. Andererseits führen die Corona-Pandemie und wegfallende Nebenjobs dazu, dass einige Studierende wieder ins Elternhaus einziehen bzw. kein Umzug in Hochschulnähe erfolgt, da ohnehin alle Lehrveranstaltungen nur online stattfinden. In diesen Fällen sind die Entfernungskilometer keine Hürde.
Beispiel 1:
Student A pendelt in 2021 an 50 Tagen zwischen seiner (günstigen) Wohnung in Chemnitz und der Hochschule in Dresden (einfache Fahrtstrecke: 80 km). A ist an einer Hochschule in Dresden in einem Masterstudiengang eingeschrieben. Ihm entstehen im Zusammenhang mit dem Studium weitere Werbungskosten in Höhe von 600 €. Eigene Einkünfte erzielt A nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus BAFöG-Zahlungen.
Entfernungspauschale bis zum 20. km: 50 Tage x 0,30 €/km x 20 km = 300 €
Entfernungspauschale ab 21. km: 50 Tage x 0,30 €/km x 60 km = 900 €
Werbungskosten gesamt: 600 € + 300 € + 900 € = 1.800 €
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 1.000 €
Zwischenergebnis 800 €
davon Entfernungspauschalen ab 21. km = 800 €
x 14 % Mobilitätsprämie = 112 €
Beispiel 2:
Student A mit Wohnung in Erfurt hat sich zum Sommersemester 2021 in einem Masterstudiengang an einer Berliner Universität eingeschrieben. Da alle Lehrveranstaltungen online stattfinden, verzichtet er auf den eigentlich geplanten Umzug nach Berlin. A sucht die Uni in Berlin insbesondere für schriftliche Prüfungen in 2021 an 10 Tagen auf (einfache Fahrtstrecke: 300 km). Ihm entstehen im Zusammenhang mit dem Studium weitere Werbungskosten in Höhe von 800 €. A ist zur Finanzierung seines Studiums als Mini-Jobber tätig.
Entfernungspauschale bis zum 20. km: 10 Tage x 0,30 €/km x 20 km = 60 €
Entfernungspauschale ab 21. km: 10 Tage x 0,30 €/km x 280 km = 840 €
Werbungskosten gesamt: 800 € + 60 € + 840 € = 1.700 €
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 1.000 €
Zwischenergebnis 700 €
davon Entfernungspauschalen ab 21. km = 700 €
x 14 % Mobilitätsprämie = 98 €
Fazit
Die Mobilitätsprämie wird – wie in den Beispielen gezeigt – wohl nicht die Studienfinanzierung stützen können. Trotz der überschaubaren Höhe wäre eine festgesetzte Mobilitätsprämie aber wahrscheinlich eine willkommene Aufstockung für jeden klammen studentischen Gelbeutel.
Aber: keine Mobilitätsprämie für Praktika und Auslandssemester
Die Mobilitätsprämie wird nur für Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer gewährt, das heißt für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für alle studien- oder ausbildungsbedingten Fahrten, die nicht zur Hochschule oder Berufsschule als erster Tätigkeitsstätte führen, können die tatsächlichen Kosten oder die Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Mobilitätsprämie ist für diese Fahrtkosten ist aber ausgeschlossen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrten im Zusammenhang mit Praktika, Exkursionen, aber auch einem Auslandssemester.