Mit dem KöMoG wird u. a. das sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Damit wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Die Wirkungen der Option gelten grundsätzlich für alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG oder ZerlG.
Bis dahin war alles soweit in Ordnung – nicht perfekt, aber auch nicht völlig unbrauchbar. Nun ging das Gesetzesvorhaben jedoch in den Finanzausschuss und mündete dort in eine Beschlussempfehlung. Es wurden ein paar Sätze neu eingefügt, die das Optionsmodell wieder ein Stück unattraktiver machen. Es geht um Änderungen im GrEStG, genauer gesagt in den §§ 5, 6 GrEStG.
Durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung wird keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer gilt fiktiv als Formwechsel. Zivilrechtlich bleibt die Personenhandelsgesellschaft somit eine Personengesellschaft deren Gesellschafter gesamthänderisch mitberechtigt sind. Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Zivilrecht, wonach sie weiterhin als Personenhandelsgesellschaft gilt.
Dies hat zur Folge, dass die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG nicht zu versagen ist, weil zivilrechtlich weiterhin eine Personenhandelsgesellschaft besteht, mithin sich der Anteil des Veräußerers nicht an der Gesamthand vermindert hat. Die Ausübung der Option wird nun der Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gleichgestellt. Diese Fiktion gilt nur bei der Anwendung des § 5 Ab. 3 Satz 1 GrEStG. Im Übrigen bleibt die zivilrechtliche Beteiligung am Vermögen der Gesamthand bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes im Rahmen von weiteren Übertragungen bestehen.
Um den Fall zu erfassen, dass zunächst zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz optiert wird und danach das Grundstück auf die Gesamthand übertragen wird, regeln die weiteren Ergänzungen in § 5 GrEStG, dass bei der Übertragung des Grundstücks auf die Gesamthand nicht die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Ausübung und Wirksamkeit der Option bereits länger als die in § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geltende Frist zurückliegt und die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand ebenfalls länger als diese Frist besteht. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 6 GrEStG.
Was bedeutet das nun? Während bislang die Option zur Körperschaftsteuer keine Grunderwerbsteuer auslösen konnte, kann dies – sofern das Gesetz so verabschiedet wird – durchaus der Fall sein. Das Optionsmodell wird damit aus grunderwerbsteuerlicher Sicht zu einem Langzeitprojekt und für mich stellt sich wieder mehr die Frage, welchem Mandanten man so etwas antun möchte.
Intressanter Beitrag. Demnach gibt es wohl nach wie vor keine Möglichkeit ohne die Sprerrfrist von 5 jahren die Grunderwerbsteuer bei der Einbringung in eine Gesellschaft zu vermeiden bzw. die Steuervorteile der Kapitalgesellschaft in diesem zusammenhang zu nutzen. Hätte da jemand eine Idee ?? Oder Gibts einen guten Steuerberater der mir weiterhelfen kann ?