KöMoG – Kommt jetzt die gemeinnützige Personengesellschaft?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts auf den Weg gebracht. Die Idee hinter diesem Gesetzesvorhaben ist es, Unterschiede in der ertragsteuerlich unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften weiter zu reduzieren.

Ein Nebeneffekt des Gesetzesvorhabens könnte sein, dass dann auch Personengesellschaften den Status einer steuerbegünstigten Einrichtung erhalten dürfen.

Steuerbegünstigte Zwecke können nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich von Körperschaften verfolgt werden. Hierunter sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen, so steht es im § 51 Abs. 1 AO. Natürliche Personen und Personengesellschaften können folglich keine Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 ff. AO erreichen. Dies begründet sich u. a. dadurch, dass das menschliche Handeln nur bedingt unter den Anforderungen der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit zu fassen ist und daher nicht sichergestellt sei, dass nicht (auch) wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden. Darüber hinaus sind bspw. satzungsmäßige Vorgaben – zumindest bei natürlichen Personen – nicht möglich bzw. nicht oder nur schwer zu kontrollieren.

Inwiefern hat das KöMoG nun hierauf Einfluss? Durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung wird Personenhandelsgesellschaften, wie etwa der oHG oder KG (und damit auch der GmbH & Co. KG), die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demnach auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (die GbR ist mangels Handelseigenschaft nicht optionsfähig).

Und so stellt sich nun die Frage: Führt die fiktive Behandlung als Kapitalgesellschaft dazu, dass § 51 Abs. 1 AO eröffnet ist? Einerseits lässt sich bei strenger Lesart des § 51 Abs. 1 Satz 2 AO ableiten, dass nur Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes erfasst werden. Die optierte Personenhandelsgesellschaft ist jedoch keine Körperschaft des KStG, sondern wird nur wie eine behandelt.

Allerdings sieht der Gesetzesentwurf auch eine Änderung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vor, nämlich durch Aufnahme der optierenden Gesellschaften. Durch den Ausdruck „einschließlich“ ergibt sich m. E., dass optierende Personengesellschaften Kapitalgesellschaften in diesem Sinne sind, ansonsten würde man wohl eher den Ausdruck „sowie“ verwenden müssen.  Aus der fiktiven Behandlung als Kapitalgesellschaft ist m. E. zu folgern, dass dann auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AO erfüllt werden. So sollen auch alle Regelungen Anwendung finden, die auf Kapitalgesellschaften oder Körperschaften Bezug nehmen. Eine Ausnahme gilt nur für Regelungen, die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften Anwendung finden. Dies ist bei § 51 Abs. 1 AO aber m. E. nicht der Fall.

Damit könnte auch Personenhandelsgesellschaften der Weg in die Steuerbegünstigung offen stehen. Klar ist, dass das kein einfacher Weg sein wird, da insb. gesellschaftsvertragliche Anpassungen notwendig sein werden.

Inwiefern bzw. wann eine gemeinnützige Personengesellschaft sinnvoll ist, lässt sich noch schwer beantworten.


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