Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts steht in den Startlöchern. Mit dem neuen Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Während gesellschaftsrechtlich somit weiterhin eine Personengesellschaft vorliegt, geht man steuerlich von einer Kapitalgesellschaft aus.
Die Ausübung der Option bringt viele Hausaufgaben für den Berater mit sich – ein paar Gedanken:
Änderung der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung
Gewinne einer Personengesellschaft werden – sofern diese nicht aus anderen Gründen zwingend im Eigenkapital zu erfassen sind – oftmals aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung auf ein Verrechnungskonto (Gesellschafter-Darlehenskonto) umgebucht. Hierbei handelt es sich klassisch um Fremdkapital. Buchungstechnisch ist das eine Entnahme aus dem Eigenkapital. Bei einer optierten Gesellschaft ist eine derartige Handhabung nichts anderes als eine Gewinnausschüttung. Denn die erwirtschafteten Gewinne wandern aus dem Eigen- in das Fremdkapital. Zusätzlich fällt Kapitalertragsteuer an. Gesellschaftsverträge müssen daher rechtzeitig auf das neue Options-Regime umgestellt werden.
Vereinbarungen mit der optierten Gesellschaft
Jedem ist klar, dass Beziehungen zwischen Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft in der Regel einer schriftlichen Grundlage zur steuerlichen Anerkennung bedürfen. Weniger schlimm ist dies meist bei Personengesellschaften, da die Wirkungen aufgrund der Eigenschaft als Sondervergütungen sich in Grenzen halten.
Bei einer optierten Gesellschaft ergibt sich nun gefährliches Spannungsfeld: Obwohl auf den ersten Blick eine Personengesellschaft vorliegt, muss man daran denken, dass diese steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Das bedeutet, es müssen Vereinbarungen geschlossen werden, z. B.
- Anstellungsvertrag für tätige Gesellschafter mit der Frage der Fremdüblichkeit,
- Gestattung einer PKW-Nutzung,
- Verzinsung von Verrechnungskonten.
Vermietung von Vermögenswerten
Werden einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter unmittelbar zu Nutzung überlassen, stellen diese Sonderbetriebsvermögen dar. Besteht diese Eigenschaft schon vor der Option, ist darauf zu achten, ob für eine steuerneutrale Ausübung der Option eine Miteinbringung des Sonderbetriebsvermögens erforderlich ist. Wenn nicht, aber auch bei erst später erfolgender Vermietung, ist zu prüfen, ob Einkünfte nach § 15 oder § 21 EStG vorliegen. Hier heißt das Stichwort: Betriebsaufspaltung.
Das sind nur ein paar erste Gedanken zum KöMoG. Wenn man sich die potentiellen Fälle in seiner Mandantschaft anschaut, wird es sicherlich noch die ein oder andere Besonderheit geben.
Ist Ihnen schon was in den Sinn gekommen, was man noch Bedenken muss? Lassen Sie uns doch daran teilhaben und schreiben Sie in den Kommentaren, welche Stolperfallen man meiden sollte.