Knock-Out-Zertifikate: Verluste sind steuerlich anzuerkennen

Knock-Out-Zertifikate sind eine besonders spekulative Form der Geldanlage. Sie können hohe Gewinne, aber auch – wie der Name verrät – zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Soeben hat der BFH für den Fall der Verluste immerhin im Sinne der Anleger entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen – und zwar auch nach der seit 2009 geltenden Rechtslage. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15).

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte in 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hätten, seien die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage sei überholt.

Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der „Einlösung“ i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

Das Urteil ist nach eigener Aussage des BFH eine Fortsetzung seiner Rechtsprechung, wonach seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. BFH 24.10.2017 VIII R 13/15, zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).

Anfang 2016 hatte der BFH im Übrigen gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen als negative Einnahmen – nicht als Werbungskosten – bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind. Anders als früher betrachtet der BFH die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäftes als Einheit. Daher darf der Wertverlust aus Options- und Termingeschäften, d.h. die Anschaffungskosten für verfallene Optionen, mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie Zinsen und Dividenden, gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG verrechnet werden (BFH-Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14). Die Finanzverwaltung hat daraufhin ihr BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) angepasst (BMF 16.6.2016, BStBl 2016 I S.527). Dieses sollte in Zweifelsfällen zur Hand genommen werden.

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