Kleinunternehmerregelung kann nur von ansässigen Unternehmern in Anspruch genommen werden

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden.

Der Streitfall

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und lebte in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien. An einer Wohnung im Inland stand ihr ein Nießbrauchsrecht und damit ein dingliches Nutzungsrecht nach §§ 1030 ff. BGB zu. Die Klägerin war somit berechtigt, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Als Nießbraucherin war die Klägerin auch zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 Abs. 1 BGB). Sie vermietete die Wohnung kurzfristig über Internetportale.

Aufgrund der kurzfristigen Vermietung ging das Finanzamt davon aus, dass die Klägerin steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Der hiergegen eingelegte Einspruch war nur insoweit erfolgreich, als das FA von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausging.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Klägerin sei nicht zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung berechtigt, da sie in den Streitjahren in Italien ansässig gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes und aus Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

Das Urteil des BFH

Der BFH bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland nicht berechtigt ist, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch zu nehmen.

Unionsrechtlich beruht die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG auf Art. 282 ff. MwStSystRL. Hier ordnet Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an, dass dieser Abschnitt nicht für die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen gilt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

Zu der Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der in einem Mitgliedstaat eine Wohnung steuerpflichtig vermietet und dabei aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, hat der EuGH in seinem Urteil Schmelz vom 26.10.2010 – C-97/09 (EU:C:2010:632) dem nationalen Gericht geantwortet: „Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 24 Abs. 3 und 28 i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG … sowie des Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG … im Hinblick auf Art. 49 EG berühren könnte.“

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung beschränkt sich auf die Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

Zudem ist die Vermietung einer Wohnung – für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung – weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen, so dass es auf die weiteren Überlegungen zu Betriebsstätten oder festen Niederlassungen ebenso wenig ankommt wie auf die Definition in § 13b Abs. 7 UStG.

Daher konnte die in Italien ansässige Klägerin die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen:

BFH-Urteil vom 12.12.2019 – V R 3/19 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2018 – 2 K 2232/17

Ein Kommentar zu “Kleinunternehmerregelung kann nur von ansässigen Unternehmern in Anspruch genommen werden

  1. Absolut richtige Entscheidung. Einige Berater hatten lange vertreten, dass eine Vermietungstätigkeit im Ausland den dortigen Zugang zur Kleinunternehmerregelung eröffnet. Das dürfte nun endgültig erklärt sein. Aus meiner Sicht ist es sogar so, dass man stets nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Union die Kleinunternehmerreglung beanspruchen kann, nämlich am Hauptsitz des Unternehmens. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass ich – theoretisch – annähernd 1 Mio. € Jahresumsatz in der EU erzielen kann, und dennoch Kleinunternehmer bin. Das erscheint mir akut unzweckmäßig und dürfte den Wettbewerb doch erheblich verzerren.

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