Der Rat der Europäischen Union hat am 18.2.2020 vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen beschlossen. Die neuen Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern, und für steuerliche Rahmenbedingungen sorgen, die Kleinunternehmen helfen, zu expandieren und effizienter grenzüberschreitend Handel zu treiben. Im Rahmen einer Pressemitteilung teilt der Rat dazu mit:
Die derzeitige MwSt-Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der jüngst beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.
Mit der Aktualisierung der Vorschriften wird zudem die Befreiung besser konzipiert, was zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten beiträgt. Auch wird die Gelegenheit genutzt, um Anreize für die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu setzen und auf diese Weise zur Verringerung der durch Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug entstehenden Einnahmenverluste beizutragen.
Der Text sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte MwSt-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 EUR betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100.000 EUR beläuft.
Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2025.
Praxishinweis
Bei aller Freude über die geplante Neuregelung ist zu bedenken, dass den Mitgliedsstaaten große Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung der Vereinfachungsvorschriften eingeräumt werden. Und es liegt leider nicht in der Natur der deutschen Finanzverwaltung und des deutschen Gesetzgebers, Vorschriften zu erlassen, die zu einer echten Vereinfachung führen. Das dürftige Bürokratieentlastungsgesetz III ist dafür ein gutes – besser gesagt ein schlechtes – Beispiel. Ich persönlich erwarte daher von der Neuregelung nicht viel. Und Hand aufs Herz: Wie viele Kleinunternehmer treiben tatsächlich grenzüberschreitenden Handel, sieht man einmal von grenznahen Betrieben oder Online-Händlern und -Dienstleistern ab?