Kleines IStR-Update

Das war wieder eine interessante Woche im IStR. Gerade gestern hat der EuGH etwa die deutsche Entstrickungsbesteuerung genehmigt. Meine Aufmerksamkeit zogen aber zwei andere Neuigkeiten auf sich. Zum einen hat sich der EuGH mit der deutschen Besteuerung so genannte schwarzer Fonds beschäftigt. Zum anderen hat das BMF den Entwurf für neue Körperschaftsteuerrichtlinien vorgestellt.

Kann der Gesetzgeber Investmentsteuerrecht?

Eine Frage, grammatisch so gelungen wie die Besteuerung von Fonds in Deutschland. Inhaltlich ist dieses Rechtsgebiet nicht meine Paradedisziplin. Allerdings drängt sich selbst einem Laien nach Lektüre der aktuellen Rechtsprechung auf, dass der Gesetzgeber hier kräftig daneben griff.

Bis Ende 2003 differenzierte der Gesetzgeber bei der Besteuerung von Fonds und Anteilseigner in sog. weiße, graue und schwarze Fonds. Nur wer den gesetzlichen Transparenzanforderungen nachkam, konnte von einer steuerlichen Begünstigung profitieren. Bei schwarzen Fonds kam hin gegen eine Pauschalbesteuerung zur Anwendung, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG. Der BFH hielt das für offenkundig unionsrechtswidrig, woraufhin der Gesetzgeber mit § 6 InvStG dem Rechtsverstoß abhelfen wollte. Dieses Vorhaben wurde dann allerdings durch den EuGH im vergangenen Jahr kassiert. Eine Neuregelung steht noch aus.

Vor dem BFH wurde inzwischen noch ein Altfall zum AuslInvestmG und einem schwarzen Fonds verhandelt. Dabei kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Altregelung womöglich doch unionsrechtskonform sei und befragte den EuGH. Der bestätigte dies mit gestrigem Urteil. Zusammenfassung: der Gesetzgeber hat eine rechtmäßige Norm, in der Absicht einen vermeintlichen Rechtsverstoß zu beseitigen, durch eine rechtswidrige Norm ersetzt. Respekt! Rückgängig machen kann man den ‚Schachzug‘ indes wohl nicht, da die Altregelung vermutlich gegen das Grundgesetz verstößt. Die Erwartungshaltung für die derzeit auszuarbeitende Neuregelung der Investmentbesteuerung darf schon einmal gesenkt werden… .

Knifflige Klarstellung in R 12 KStR-E

Am Montag hat das BMF den Entwurf für neue Körperschaftsteuerrichtlinien vorgestellt. Zu begrüßen ist in jedem Fall die neue Zählweise, die auch in den anderen Steuerarten angewendet wird.

Inhaltich herausgegriffen sei hier nur mal R 12 KStR-E zur Verschmelzung von Körperschaften im Drittland. In der Beraterschaft wurde in den letzten Jahren immer wieder vertreten, dass sich die Besteuerung der Anteilseigner stets nach § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG richte, unabhängig von der Steuerpflicht der übertragenden Körperschaft. Richtigerweise ist jedoch eine beschränkte Steuerpflicht erforderlich, um überhaupt den Anwendungsbereich des KStG zu eröffnen. Das möchte nun auch das BMF unmissverständlich klarstellen. Besonders für Fälle, in den nicht vorab entsprechend strukturiert wird, kann diese Regelung zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Man darf auf die Stellungnahmen zum KStR-Entwurf gespannt sein, obgleich aus meiner Sicht der Gesetzgeber aktiv werden sollte.

Weitere Infos:

  • Entstrickung: NWB Nachricht vom 21. Mai 2015
  • Schwarze Fonds: EuGH, Rs. C-560/13 (‚Wagner-Raith‘)
  • Verschmelzung im Drittland: Curdt/Hölscher, DB 2014 S. 1579 mit Verweis auf den Meinungsstreit

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