Tja, die lieben Kleinen. Sehen süß aus, machen aber (steuerlich) nur Ärger. Über das Thema Adoptionskosten beispielsweise hatten wir hier im Blog schon mehrfach berichtet. Ein anderer Klassiker ist das Thema Elterngeld. Auch hier gibt es unerfreuliche Neuigkeiten.
Elterngeld und Steuern – das kennt man. Denn in diesem Zusammenhang erscheint ganz vorn immer der Steuerklassenwechsel von V nach III. Oder auch von jeder anderen Steuerklasse, Hauptsache nach III. Mindestens sieben Monate vor der Geburt sollte man sich entscheiden und die Frist zum 30. November jeweils beachten.
Das ist der (einfache) Arbeitnehmerfall. Ganz anders verhält es sich bei selbständig Tätigen. Dort sind nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt für die Berechnung maßgeblich. Stattdessen ist auf den letzten abgeschlossenen Gewinnermittlungszeitraum abzustellen. In der Regel ist also der letzte Steuerbescheid maßgeblich. Und wenn hier von Selbständigen die Rede ist, ist das etwas untertrieben. Denn die Regelung gilt auch für sogenanntes Mischeinkommen. Betroffen sind also auch Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften, z.B. aus einer Photovoltaikanlage. Diese Unterschiedsbehandlung kann steuerlich unangenehme Folgen haben.
Wer im Jahr vor der Geburt einen lukrative(re)n Job antritt, kann dann nicht die gut bezahlten Monate bis zur Geburt mitnehmen, sondern muss auch Monate vor der gut bezahlten Anstellung anrechnen lassen. Dort war dann unter Umständen nicht viel Einkommen vorhanden, z. B. weil man im Studium oder mit einem früheren Kind in Elternzeit war. Oder einfach weil der letzte Job schlechter entlohnt wurde. Und das Ganze nur, weil man nebenher beispielsweise 60 € aus dem Solarpanel auf dem Hausdach bekommt.
Genau diesen Fall hatten die Gerichte zu beurteilen. Durch den Berechnungswechsel sank der Elterngeldanspruch der Mutter um stolze 600 € pro Monat. Während die Klage in erster Instanz vor dem Sozialgericht Hildesheim scheiterte, urteile man in zweiter Instanz am Landessozialgericht Celle mit mehr Augenmaß. Solche betragsmäßigen Folgen könne der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben. Entlastung der Verwaltung, die man von komplizierten Einkommensberechnungen freistellen wollte, gut und schön. Aber bei derart großen Unterschieden von mehr als 20 % Einkommensabweichung sei Schluss mit lustig.
Doch Schluss mit dem Verfahren war da noch nicht. Denn der beklagte Landkreis legte Revision beim Bundessozialgericht ein. Und obsiegte vollumfänglich. In dem bislang lediglich vorliegenden Terminsbericht stellt das Gericht knapp darauf ab, dass für die Auffassung der Vorinstanz jegliche Grundlage im Gesetz fehle.
Zusammengefasst: Verwaltungsvereinfachung auf dem Rücken von Neugeborenen und Kleinkindern. Da hatte der Gesetzgeber schon intelligentere Einfälle…
Weitere Infos:
- Trinks, Ach, das hatte ich nicht erzählt?
- Trinks, Adoption bleibt nicht abzugsfähige Belastung
- Iser, Adoptionskosten: Muss das denn wirklich sein?
- Bundessozialgericht, Az. B 10 EG 8/15 R