Stiefeltern können kindergeldberechtigt sein, selbst wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird und das Stiefkind – nach vorübergehender Unterbrechung – wieder in den Haushalt des Stiefelternteils einzieht.
Was ist passiert?
Die Klägerin ist leiblicher Mutter von zwei Kindern. Nach der Scheidung von ihrem Mann lernte sie eine andere Frau kennen und lieben, die selbst Mutter zweier Kinder war. Sie entschlossen sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft und lebten mit ihren insgesamt vier Kindern in einem Hausstand.
Doch das Glück hielt nicht. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde aufgelöst und die drei zogen wieder aus. Zumindest vorübergehend. Nach einer Unterbrechung entschlossen sich die beiden Stiefkinder, nicht bei ihrer leiblichen Mutter zu bleiben. Sie zogen beide wieder in den Haushalt ihrer Stiefmutter ein; mit Zustimmung ihrer leiblichen Eltern.
Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre beiden Stiefkinder, doch ihr Antrag wurde von der zuständigen Familiengeldstelle abgelehnt.
Das Urteil
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Klägerin als Stiefmutter Anspruch auf Kindergeld hat (Gerichtsbescheid v. 4.8.2023 – 13 K 254/23). Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners i.S.v. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Nach dem Urteil gilt dies auch unabhängig davon, ob diese „durchgehend” im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.
Der Kindergeldanspruch des Stiefelternteils besteht also auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft. Dies gilt, selbst wenn das Kind erst mit Unterbrechung wieder in den Hausstand des Stiefelternteils einzieht.