Am 31.12.2018 läuft eine Regelung beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag aus, die derzeit noch in § 32 Abs. 5 EStG enthalten ist: Wenn das Kind vor dem 1. Juli 2011 den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hatte, verlängert sich die Bezugsdauer für das Kindergeld bzw. den steuerlichen Kinderfreibetrag über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar um die Dauer des damals geleisteten Dienstes. Da in dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestand, wird die Dienstzeit nun quasi drangehängt (§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG; § 20 Abs. 9 BKKG).
Bekanntlich werden Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag nur gewährt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des Kindes, wenn das Kind arbeitslos ist, und bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, wenn das Kind noch in Berufsausbildung ist, z. B. Studium, Zweitausbildung, Meisterprüfung, Fachschule.
Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich ebenfalls, wenn das Kind einen dem Wehrdienst gleichgestellten Dienst geleistet hat. Dies waren der freiwillige Wehrdienst bis zu drei Jahren oder eine befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Anstelle des Wehrdienstes konnten auch andere Dienste geleistet werden, so die mehrjährige verpflichtende Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, beim Technischen Hilfswerk, Malteser-Hilfsdienst, beim Deutschen Roten Kreuz u. Ä. Die Frage ist, ob auch diese „anderen Dienste“ zu einer verlängerten Bezugsdauer beim Kindergeld führen.
Aktuell hat der BFH entschieden, dass ein damals geleisteter mehrjähriger Dienst im Katastrophenschutz, z.B. bei der Freiwilligen Feuerwehr, auch bei Freistellung vom Wehrdienst nicht zu einer Verlängerung der Bezugsdauer beim Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus führt (BFH-Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17).
Im Jahre 2014 hat der BFH entschieden, dass bei früherer Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres kein Anspruch auf eine verlängerte Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus besteht. Denn während der damaligen Dienstzeit haben die Eltern schließlich Kindergeld erhalten. Die im Gesetz genannten Verlängerungstatbestände sind abschließend, das FSJ wird dabei nicht genannt. So soll eine Doppelbegünstigung vermieden werden (BFH-Urteil vom 31.3.2014, III B 147/13).
Der Anspruchszeitraum wird ebenfalls nicht über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert, wenn das Kind als anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes einen „Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes“ geleistet hat (gemäß § 14c Zivildienstgesetz). In dieser Zeit haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge (BfF-Schreiben vom 5.7.2002, BStBl. 2002 I S. 649).
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