Kindergeld: Ausnahme von der Sperrfrist für EU-Ausländer

Mitte 2019 ist das “Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch” in Kraft getreten. Mit dem genannten Gesetz haben die Familienkassen eigene Prüfungskompetenzen erhalten, um Missbrauch von Kindergeld bzw. dessen Bezug zu verhindern. Neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und -Bürger sind im Übrigen in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG). Das FG Bremen hat bereits Bedenken gegen die EU-Konformität des dreimonatigen Kindergeldausschlusses angemeldet. Mit Vorlagebeschluss vom 20.8.2020 (2 K 99/20) hat es ein entsprechendes Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Klärung gebeten.

Ganz unabhängig davon hat das FG Münster jüngst entschieden, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand (Urteil vom 10.12.2020, 8 K 2975/20 Kg).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zog im Juli 2020 mit ihren beiden Kindern von Bulgarien nach Deutschland. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder, lebte bereits seit Ende 2019 in Deutschland und ging hier einer Vollzeitbeschäftigung nach, während die Klägerin selbst nicht erwerbstätig war. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin für die ersten drei Monate (Juli bis September 2020) ab, weil diese keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Ab Oktober 2020 erhielt die Klägerin Kindergeld. Das FG Münster hingegen gewährte der Klägerin auch für die Monate Juli bis September 2020 Kindergeld.

Das FG Münster begründet seine Entscheidung wie folgt:

Die in § 62 Abs. 1a EStG vorgesehene dreimonatige Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland greife im Streitfall nicht ein. Für die Begründung eines Wohnsitzes sei auch ein fiktiver Familienwohnsitz gemäß Art. 67 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausreichend. Die Klägerin habe einen solchen fiktiven Wohnsitz bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland gehabt, weil ihr Ehemann hier gewohnt und gearbeitet habe.

Dieses Verständnis entspreche auch dem Zweck der Sperrfrist, das deutsche Sozialsystem vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen und eine Anreizwirkung des Kindergeldes für den Zuzug nach Deutschland zu vermeiden. Dieser Zweck könne nicht erfüllt werden, wenn bereits vor dem Zuzug ein inländischer Kindergeldanspruch bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, weil Deutschland wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorrangig zuständig sei und daher kein bulgarischer Kindergeldanspruch bestehe (Quelle: Newsletter Januar 2021 des FG Münster).

Die Richter haben die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis:

§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG schließt die Kindergeldberechtigung nur für Unionsbürger, nicht aber für deutsche Staatsangehörige aus. Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und deutschen Staatsangehörigen gerechtfertigt ist, da das Kindergeld letztlich wie eine Sozialleistung wirkt. Wie erwähnt muss sich der EuGH mit der Frage befassen, ob dies rechtens ist. Sollte der Ausschluss nicht erwerbstätiger Angehöriger anderer Mitgliedstaaten nicht gerechtfertigt sein, wäre § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar.

Auch wenn ich die Intention des deutschen Gesetzgebers durchaus nachvollziehen kann, so bleibt bei mir dennoch ein Störgefühlt, wenn es immer wieder heißt, dass das Kindergeld wie eine Sozialleistung wirkt, die Zahlung also letztlich auf dem guten Willen des deutschen Staates beruht. In anderen Ländern werden Leistungen für Kinder als Investition betrachtet und nicht als Sozialleistung.

Weitere Details zu diesem Urteil erfahren Sie in der NWB Online-Nachricht Kindergeld | Sperrfrist für EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG

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