Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern

Der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten hat eine wechselvolle Geschichte – oft gut gemeint, aber vom Gesetzgeber schlecht ausgeführt. Die Älteren unter uns erinnern sich vielleicht noch mit Schrecken an die Rechtslage 2006: Zu unterscheiden war, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt waren oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstanden. Und dann gab es nochmals zwei Unterfälle. Geregelt war dies in vier unterschiedlichen Paragrafen. Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes am 7.4.2006 hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass er „die steuertechnische Umsetzung der Kinderbetreuungskosten nicht für zweckmäßig und administrativ nicht für handhabbar hält“.

Seit 2012 ist die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich einfacher geregelt: Die Aufwendungen sind jetzt einheitlich nur noch als Sonderausgaben absetzbar. Weiterhin aber werden die Kosten nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind, anerkannt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auf die weiteren Voraussetzungen soll hier nicht eingegangen werden.

Nun ist es aber so, dass es im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung einen weiteren Steuervorteil gibt: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Also ein Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses? Nein, sagt der BFH. Die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).

Der Sachverhalt in Kürze (für Abonnenten mehr Informationen in der NWB Online-Nachricht vom 22.07.2021): Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR. Das Finanzamt kürzte die in voller Höhe geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Und auch der BFH konnte nicht helfen. Begründung: Als Sonderausgaben dürfen nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerbürger tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden.

Der BFH-Beschluss ist aus meiner Sicht konsequent, auch wenn ich den Klägern einen Erfolg gegönnt hätte.

In ähnlicher Weise hat der BFH zuletzt öfter entschieden, etwa bei den Fahrtkosten. So hat er geurteilt, dass bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Pauschale Kilometersätze kommen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18). Und auch: Die Entfernungspauschale ist insgesamt nur einmal für Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Sie ist folglich nur einmal zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte und den Rückweg zur Wohnung an unterschiedlichen Tagen unternimmt (BFH-Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17).


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