Kettenschenkungen ohne Verpflichtung funktioniert

Bei einer Kettenschenkung verschenkt Person A etwas an Person B, damit diese es an Person C weiterschenkt. Dabei sollen die Erbschaftssteuer-und schenkungsteuerlichen Freibeträge optimal ausgenutzt werden.

In einem Fall der Kettenschenkung hat aktuell das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 20.8.2019 (Az: 3 K 123/18) entschieden: Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor.

Der steuerliche Vorteil liegt dabei auf der Hand, da der Freibetrag zwischen einem Elternteil und einem Kind bei 400.000 € liegt, während er im Verhältnis von Großeltern zu Enkeln lediglich bei 200.000 € gegeben ist.

Selbst das im vorliegenden Fall die weitere Übertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen ist, reicht für sich alleine nicht aus, um eine Zuwendung des Elternteils an das Enkelkind zu begründen.

In der Praxis sind daher entsprechende Kettenschenkung regelmäßig zu prüfen. Auch wenn im vorliegenden Fall eine unverzügliche Weiterschenkung nicht als problematisch eingestuft wurde, würde ich in der Praxis nur für eine gewisse Schamfrist plädieren.

Weitere Informationen:
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.08.2019 – 3 K 123/18

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 20 = 30