Die Vorfälligkeitsentschädigung ist im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht abzugsfähig. Zumindest nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Dies hat der BFH mit Urteil vom 3.4.2019 (Az: VI R 15/17) entschieden: Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbst ständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Die nachvollziehbare Begründung lautet hier mehr oder weniger, dass die Vorfälligkeitsentschädigung keine (direkte) Folge der doppelten Haushaltsführung bzw. deren Beendigung ist, sondern vielmehr aus der vorzeitigen Kreditablösung des Darlehensvertrages resultiert.
Für die Praxis sollte daher in entsprechenden Fällen bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung geprüft werden, ob es Sinn machen kann, die Wohnung am (ehemaligen) Beschäftigungsort weiter zu behalten und zu vermieten. In diesem Fall wird es nicht zu einer Ablösung des Darlehens kommen und die laufenden Schuldzinsen können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden.
Weitere Informationen:
BFH v. 03.04.2019 – VI R 15/17
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Langenkämper, Doppelte Haushaltsführung, infoCenter BAAAB-14582
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