Das neue Jahr hält für Existenzgründer steuerliche Veränderungen bereit. Neben der bereits dargestellten Änderung zur Übermittlung von steuerlichen Erfassungsbögen (vgl. Blog-Beitrag von Herold) dürfen Existenzgründer – anstatt wie bisher im monatlichen Turnus – ihre Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2021 vierteljährlich abgeben.
Hintergrund
Existenzgründer sind in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuer ist ansonsten grundsätzlich das Kalendervierteljahr; es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. Liegt dies vor, so sind auch nach den ersten zwei Gründungsjahren monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 1.000 Euro kann das Finanzamt hingegen den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
Aussetzung der monatlichen Abgabe für die Jahre 2021 bis 2026
Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber mithilfe des Bürokratieentlastungegesetzes III eine zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer umgesetzt: Überschreitet die zu entrichtete Umsatzsteuer voraussichtlich nicht den Jahresbetrag von 7.500 Euro, so hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung nunmehr nur noch vierteljährlich zu erfolgen. Die Aussetzung gilt zunächst für die Kalenderjahre 2021 bis 2026. Gemäß einem BMF-Schreiben vom 16.12.2020 (III C 3 -S 7346/20/10001 :002), in welchem die Regelung konkretisiert wird, ist im Gründungsjahr die Steuerzahllast realistisch zu schätzen und die im ersten Jahr gezahlte Umsatzsteuer für das Folgejahr dann in eine Jahressteuer hochzurechnen. Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der Tätigkeit durch den Unternehmer gegenüber dem Finanzamt mitzuteilen. Das BMF-Schreiben konstatiert darüber hinaus, dass auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze gelten, nach denen für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum 2021 nicht § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG (Umsatzsteuergesetz), sondern § 18 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG anzuwenden sind, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.
Entlastung für Neugründer angemessen
Für viele Existenzgründer ist das Thema „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ nicht selten ein unsicheres Terrain, bewegen sie sich mit der Etablierung ihrer Tätigkeit doch oft erstmals auf diesem Gebiet der Umsatzsteuer. Dass der Gesetzgeber hier mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III Vereinfachungen geschaffen und den Gründern einen größeren Turnus zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab diesem Jahr eingeräumt hat, ist begrüßenswert. Viele Gründer dürften durch diese Maßnahme in ihrem Arbeitsalltag entlastet werden.
Unabhängig davon bleibt aber zu hoffen, dass weitere Entlastungen – wie im Gesetzgebungsprozess zum Bürokratieentlastungesgesetz III diskutiert – noch folgen werden. Vor allem der Bundesrat übte seinerzeit trotz Billigung des Gesetzes Kritik am dazugehörigen Bundestagsbeschluss und stellte in seiner begleitenden Entschließung fest, dass „der Umfang der im BEG III erreichten Entlastungen noch deutlich hinter dem zurück[bleibe], was im Interesse der Stärkung und der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Wirtschaft wünschenswert wäre. Seiner Meinung nach verzichtet das Gesetz „auf einen großen Wurf und lässt die Chance auf deutlich spürbare Vereinfachungen verstreichen.“ Er forderte die Bundesregierung daher auf, „ihr Bemühen um Bürokratieentlastung entschieden fortzusetzen und zügig weitere Vorschläge dazu zu erarbeiten.“ Inwiefern dieser Bitte nachgekommen wird und hier noch vor der Bundestagswahl weitere Erleichterungen folgen werden, bleibt abzuwarten.