Keine Umsatzsteuerfreiheit des Outsourcings im Bankbereich

Im Jahre 2017 hat der BFH den EuGH hinsichtlich der Frage angerufen, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. Die Entscheidung des EuGH ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung geschmälert, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nunmehr liegt die Antwort des EuGH vor (BFH-Beschluss vom 28.9.2017, V R 6/15; EuGH-Urteil vom 3.10.2019, Rs. C-42/18).

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.

Im Streitfall erbrachte die Klägerin, die Firma Cardpoint, Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Das Unternehmen war damit beauftragt, Geldausgabeautomaten aufzustellen und zu warten. Dazu installierte es die Hardware der betreffenden Automaten sowie die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Software. Zudem übernahm sie den Transport des von der Bank zur Verfügung gestellten Bargelds und die Befüllung der Geldausgabeautomaten. Schließlich beriet sie zum laufenden Betrieb der Automaten.

Die Klägerin begehrt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen. Das Finanzamt sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, das FG bejahte die Umsatzsteuerfreiheit. Demgegenüber zweifelte der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hielt eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dieser teilt die Bedenken des BFH:

Die Dienstleistungen seien nicht geeignet, eine Übertragung von Geldern zu bewirken oder rechtliche und finanzielle Änderungen herbeizuführen, die einen „Umsatz im Zahlungsverkehr“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der MwStSystRL charakterisieren. Zwar beschränkten sich die von Cardpoint erbrachten Dienstleistungen nicht auf einen Austausch von Daten zwischen der ausstellenden Bank und der den betreffenden Geldausgabeautomaten betreibenden Bank, sondern betrafen auch die physische Auszahlung des Bargelds. Die Überlassung von Banknoten bei einer Abhebung an einem Geldausgabeautomaten stelle jedoch keine Eigentumsübertragung von Cardpoint an den Nutzer des Automaten dar. Vielmehr erteilte die Bank, die die Geldkarte ausgestellt hatte, die Genehmigung für die Bargeldabhebung, belastete das Bankkonto des Nutzers des Automaten mit dem entsprechenden Betrag und übertrug das Eigentum am Geld unmittelbar auf diesen Nutzer. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass die von Cardpoint erbrachten Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf die Erfassung der Daten und deren Übertragung sowie die Auszahlung von Bargeld, unverzichtbar waren, um einen steuerbefreiten Umsatz im Zahlungsverkehr zu bewirken.

Hinweis

Der EuGH hatte sich bereits im Urteil Bookit mit der Steuerfreiheit für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr bzw. mit den Dienstleistungsumsätzen aus der „Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen“ befasst. Danach reicht die Unerlässlichkeit einer Dienstleistung für die Bewirkung des steuerfreien Umsatzes nicht aus. Die aktuelle Entscheidung liegt letztlich auf einer Linie mit diesem Urteil, auch wenn der BFH eine Klärung für erforderlich hielt, denn die Tätigkeit von Cardpoint unterscheidet sich (nur) insoweit von der, die Bookit ausübte, als bei Bookit die angestrebte Transaktion im Erwerb einer Kinokarte bestand, während im hiesigen Streitfall Geldauszahlungen über Geldausgabeautomaten vorgenommen wurden (EuGH-Urteil vom 26.5.2016, Rs. C‑607/14).

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