In seinem Urteil vom 27.3.2018 (5 K 3718/17 U) hat sich das FG Münster mit der Frage befasst, wann eine als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung an einen Gesellschafter einer Personengesellschaft der Umsatzsteuer unterliegt. Im konkreten Fall hat es entschieden, dass ein für die Überlassung von Vieheinheiten geleistetes „Gewinnvorab“ einer KG an ihren Gesellschafter kein umsatzsteuerbares Entgelt darstellt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein Land- und Forstwirt. Daneben ist er Komplementär einer KG, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen aus dem Erwerb, der Aufzucht und der Veräußerung von Schweinen besteht. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhält der Kläger von der KG jährlich neben einer Haftungsvergütung von 1.500 Euro und einem „Gewinnvorab“ von 80.000 Euro zusätzlich eine ebenfalls als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 10 Euro für jede von ihm an die KG überlassene Vieheinheit. Diese wurde vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die Zahlungen als Vorabgewinn nicht steuerbar seien, da sie im Verlustfall nicht anfielen und von der KG auch nicht als Aufwand gebucht worden seien.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben und dabei maßgebend auf die Kürzung des „Gewinnvorabs“ bei unzureichenden Gewinnen bzw. im Verlustfall abgestellt. Die Überlassung der Vieheinheiten durch den Kläger an die KG führte mithin nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen.
Eine als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung stelle nur dann ein Entgelt dar, wenn es unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter Höhe zu gewähren ist. Ergebnisabhängige Gewinnanteile führten dagegen auch dann nicht zu einem Entgelt, wenn sie mit Rücksicht auf Leistungen des Gesellschafters erfolgen. Dabei sei es unerheblich, dass kein prozentualer, sondern ein betragsmäßig festgelegter Gewinnanteil vereinbart wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zahlungen nur dann in vollem Umfang erbracht werden sollen, wenn der Gewinn hierzu ausreicht. Dies sei zwar nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, ergebe sich aber aus der Verwendung des Begriffs „Gewinnvorab“. Tatsächlich habe man den Vertrag auch in dieser Weise durchgeführt, da in einem Verlustjahr kein Gewinnvorab gezahlt wurde (Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2018). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen XI B 41/18 anhängig.
Hinweis: Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen, die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Entscheidend ist die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustausches und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung (vgl. BMF v. 31.05.2007, IV A 5 – S 7100/07/0031, BStBl 2007 I S. 503).
Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber durchaus schwierig sein. So hat das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 27.4.2016 (4 K 108/13) entschieden, das bei einer Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält. Im Streitfall war allerdings die Besonderheit gegeben, dass die Klägerin am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften nicht beteiligt gewesen war und damit auch an den erwirtschafteten Gewinnen nicht weitergehend partizipieren konnte (siehe hierzu auch Gehm, USt direkt digital Nr. 14 vom 28.07.2016 Seite 6).
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