Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten.
Zum Hintergrund: Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist zuzumuten, alle notwendigen Aufgaben auch außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Daher führen Überstunden und Co. regelmäßig zur verdeckten Gewinnausschüttung. Diesen Gedanken hat das FG Münster (Az: 10 K 1167/13 K, G, F) nun nicht nur auf den nominellen, sondern auch auf den faktischen Geschäftsführer übertragen.
Unter dem nominellen Geschäftsführer versteht man die Person, die zum Geschäftsführer bestellt ist und auch im Handelsregister als Geschäftsführer auftaucht. Der faktische Geschäftsführer hingegen ist eigentlich gar nicht Geschäftsführer. Er hat lediglich aufgrund Tätigkeit, Bezügen oder sonstigen Kriterien eine herausragende Stellung und auch Einfluss.
Häufig handelt es sich dabei um Mitgesellschafter, die nicht Geschäftsführer sind oder eben auch Familienangehörige. So war es auch im aktuellen Streitfall. Hier wurde dem Sohn der siebzigjährigen Geschäftsführerin einer Diskothek, der auch Gesellschafter war, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gezahlt. Neben ihm erhielten auch andere, fremde Angestellte der GmbH diese Zuschläge. Aber (und hier liegt der Knackpunkt): Der Sohn erhielt als angestellter Gesellschafter auch in etwa das Gehalt, das seine Mutter als nominelle Geschäftsführerin bekam. Damit verdiente er natürlich deutlich mehr als die übrigen mit Zuschlägen ausgestatteten Angestellten.
Für andere Fälle muss das Urteil daher deutlich differenziert werden. Hätte der Sohn beispielsweise identische Bezüge, wie die anderen zuschlagsberechtigten Angestellten erhalten, sollte man sich strikt gegen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wehren.
Weitere Infos: FG Münster (Az: 10 K 1167/13 K, G, F)