Hat das Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist keine Schenkungsteuer für eine Schenkung festgesetzt, kann sie dies auch nicht mehr nachholen. Jackpot, möchte man sagen. Leider wird dieser, wie im richtigen Kasino auch, nicht so häufig erreicht. Dies liegt nicht zuletzt am Beginn der Festsetzungsfrist.
Bei einer Schenkung beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Grund für diese Regelung ist nicht zuletzt, dass die Finanzverwaltung von Schenkungen wohl auch häufig erst anlässlich des Todes des Schenkers erfährt. Spätestens dann kommt nämlich heraus, dass der Picasso schon seit geraumer Zeit nicht mehr dem Verstorbenen gehört hat.
„Kenntnis“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Finanzbehörde positive Kenntnis von der Schenkung hat. Die Finanzbehörde muss Namen und Anschrift des Schenkers und des Beschenkten sowie den Rechtsgrund des Erwerbs kennen. Schon mit Urteil vom 28.5.1998 (Az: II R 54/95) hat der BFH klargestellt, dass nur die positive Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung zum Beginn der Festsetzungsfrist führt. Nicht ausreichend ist hingegen lediglich die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlung eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerlicher Vorgang tatsächlich vorliegt. Vereinfacht ausgedrückt: Nur wenn der Fiskus ganz genau Bescheid weiß, hat die Festsetzungsfrist begonnen.
Dies wird auch in einem aktuellen Urteil des BFH vom 26.7.2017 (Az: II R 21/16) deutlich. Im vorliegenden Fall hatte der Schenker mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zugewendet. Erst nach dessen Tod erfuhr der Fiskus von weiteren Schenkungen für die er dann auch entsprechend Schenkungsteuer festsetzen wollte. Der Beschenkte hingegen versuchte ein Taschenspielertricks und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Festsetzungsfrist nicht nur begonnen, sondern auch abgelaufen ist, da das Finanzamt bereits von einer der Schenkungen wusste. Seiner Argumentation nach hat damit auch die Festsetzungsfrist für weitere zeitgleich durchgeführte Zuwendung begonnen.
Wie nicht anders zu erwarten entschied der BFH jedoch: Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das Finanzamt aber lediglich Kenntnis von einer dieser Schenkungen, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer der übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. Alles andere wäre in der Tat ein Taschenspielertrick.
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