Seit gestern werden die Energiepreis-Bremsen (Gas-/Wärme- sowie Strompreisbremse) wirksam, die der Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossen haben. Kommen dabei auf Verbraucher neue Steuerbelastungen zu?
Hintergrund
Die beiden Gesetze zur Gas-/Wärme- beziehungsweise Strompreisbremse lösen die so genannte Dezember-Soforthilfe (EWSG) ab, mit der der Bund im Dezember durch Übernahme von Abschlagszahlungen Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen bei den Energiekosten entlastet hat – ich habe dazu u.a. im Blog berichtet.
Einkommensteuerpflicht der Dezember-Soforthilfe
Das EWSG hat die Einkommensteuerpflicht der Entlastungen selbst nicht geregelt. Allerdings hat der Gesetzgeber im neuen JStG 2022 im neuen § 123 ff. EStG die Einkommensteuerpflicht der Entlastungsmassnahmen angeordnet und erfasst die Entlastungen steuerlich als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Steuerpflicht ist zu Recht aus steuersystematischen Gründen auf scharfe Kritik gestoßen; Blogger-Kollege Herold sieht uns bereits in Absurdistan angekommen („Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Willkommen in Absurdistan“).
Werden auch Gas/Wärme- bzw. Strompreisbremse steuerpflichtig?
Die am 15./16.12.2022 beschlossenen Energiepreis-Bremsen sehen selbst bislang keine Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher vor. § 123 ff. EStG bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur auf die Entlastungen durch die Dezember-Soforthilfe.
Die Beschränkung der Steuerpflicht des Entlastungsvorteils auf die Fälle der Dezember-Soforthilfe (EWSG) ist nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/ 4729, S. 152) eindeutig, jedoch wenig plausibel. Es ist aber wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die Steuerpflicht (auch) für die Energiepreisbremsen noch in 2023 nachholen wird, denn der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung vom 9. 11. 2022 (BT-Drs. 20/4374) zum Gesetz, mit dem die Hilfen für Gas- und Wärmekunden implementiert wurde, beschlossen:
„Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abzufangen, erhalten die Gas- und Wärmekunden bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung. … Um einen sozialgerechten Ausgleich zu schaffen, wird dieser Abschlag, genau wie die Entlastungen aus der Gaspreisbremse für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein.“
Fazit
Die ab 1.1.2023 wirksam werden den Energiepreisbremsen, sind zunächst für Verbraucher einkommensteuerfrei. Allerdings sollten sich Verbraucher nicht zu früh freuen, denn der Gesetzgeber hat es noch in der Hand im Laufe des Jahres 2023 in der Hand, die Einkommensteuerpflicht nachträglich anzuordnen.
Weitere Informationen:
- Dezember-SoforthilfeG (EWSG), BGBl 2022 I S. 2035
- Gas-/WärmepreisbremsenG v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2560
- StrompreisbremsenG v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2512
Lesen Sie hierzu auch meine NWB-Beiträge
(für Abonnenten kostenfrei – Sie sind noch kein Abonnent? Nutzen Sie unsere kostenlosen Testmöglichkeiten)
- Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen in der Energiekrise – Wer profitiert – und wer nicht, NWB 48/2022 S. 3385
- Energiepreisbremsen ab 2023 auf den Weg gebracht, NWB 52/2022 S. 3736
Guten Tag,
kann man aus den bisher bekannten Entwürfen etwas dazu sagen wie es sich in dem Fall verhält, wenn zwei zusammenwohnende Lebenspartner gemeinsam den Vertrag über Strom und Gas halten und einer über und der andere unter der Solidaritätszuschlagsgrenze liegen?
Beste Grüße
Mathias Worms