Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15) entschieden.
Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung i.S. von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.
Das FG Köln folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Das Finanzamt hat die Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.
Hinweis: Im BMF-Schreiben vom 5.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1383) heißt es in Tz. 16: “Ein Wirtschaftsgut dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Wirtschaftsgüter, die zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind (z. B. Ferienwohnungen), dienen nicht Wohnzwecken (vgl. R 42a Abs. 1 Satz 3 EStR 1999). Auch ein häusliches Arbeitszimmer (BMF-Schreiben vom 16. 6. 1998, BStBl 1998 I S. 863, Rz. 7) dient nicht Wohnzwecken, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.“
Das BMF-Schreiben liegt auf einer Linie mit dem FG-Münster. Nach dessen Urteil vom 28.8.2003 (11 K 6243/01 E, EFG 2004 S. 45) ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks steuerpflichtig gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In dem Urteil heißt es: „Auch wenn es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt, erscheint dies für die Erfüllung des Besteuerungstatbestands aber nicht schädlich. Denn der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG spricht lediglich von ”Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken” und in Satz 2 der Nr. 1 davon, dass ”u.a. Gebäude einzubeziehen sind, sowie dass dies entsprechend auch für Eigentumswohnungen gilt, um die es vorliegend geht. Ein solches Veräußerungsgeschäft hat aber im Streitfall den Arbeitszimmerbereich mitumfasst.“
Nach einem Hinweis in Lexinform (Datev) wurde die Revision mit Beschluss vom 2.7.2018 zurückgenommen.
Gibt es hierzu eine Begründung (sachlich oder formeller Grund)?