Im Jahre 2018 hatte das FG Hamburg entschieden, dass allein die „kostenlose Mitnahme“ auf eine Luxuskreuzfahrt im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen sei und folglich keine Schenkungsteuer anfällt (Urteil vom 11.6.2018, 3 K 77/17). Im Ergebnis hat der BFH das Urteil bestätigt, allerdings mit einer durchaus bemerkenswerten Begründung, die auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten von Interesse sein kann (BFH Urteil v. 16.09.2020 – II R 24/18).
Zunächst zum Sachverhalt: Es ging um einen offenbar äußerst vermögenden Herrn, der seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise in der Luxuskabine eines Kreuzfahrtschiffes eingeladen hatte. Die Kosten für die Reise beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro (kein Schreibfehler!). Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt über den Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Im Rahmen der anschließenden Schenkungsteuererklärung erklärte er nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf die Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt hingegen sah eine Bereicherung in Höhe der hälftigen Gesamtkosten und setze eine Steuer in Höhe von rund 100.000 Euro fest.
Die Reise sei von Anfang an für beide Personen geplant und gebucht worden. Da die Lebensgefährtin von allen Kosten freigehalten worden sei und der Kläger die Reise gezahlt habe, sei der Wert der Schenkung im hälftigen Betrag der Gesamtreisekosten zu sehen. Der Wert der Schenkung könne auch nicht aus der Differenz zwischen Einzelbelegung und Doppelbelegung abgeleitet werden.
Der Finanzamtsauffassung ist das FG nicht gefolgt und hat den Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reisveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die Mitnahme auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
Das Finanzamt ist hiergegen in die Revision gegangen, damit allerdings beim BFH gescheitert. Dabei hat sich der BFH kaum mit der materiell-rechtlichen Frage, sondern in erster Linie mit dem schenkungsteuerlichen Verfahrensrecht befasst: Es könne dahinstehen, ob es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an seine Lebensgefährtin handelt. Denn die Steuerbescheide entsprächen nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO. Es habe nämlich keine einheitliche Zuwendung vorgelegen. Vielmehr handelte es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbständige Leistungen. Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem —bisher nicht festgestellten— einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen sollten, fehlte es jedenfalls an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt.
Diese Versprechen wären zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden. Eine Zusammenfassung aller über das Bordkonto abgerechneten Leistungen, wie sie auch noch die Einspruchsentscheidung vorgenommen hat, war nicht zulässig.
Jede einzelne Leistung wäre darauf zu überprüfen, ob es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handelt. Die Ermittlung der einzelnen Zuwendungsbeträge, -sachverhalte und -zeitpunkte war aufgrund der vom Kläger dem Finanzamt zur Verfügung gestellten Einzelabrechnung des Bordkontos nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
Die Begründung des FG damals war natürlich lustiger. Dort hieß es noch, dass die Dame zwar umsonst mitreisen durfte, aber eben auch den Herren begleiten musste. Das könne man dann aber nicht mehr als Geschenk werten [Anm.: sondern offenbar eher als Strafe…]. Spaß beiseite: die eigentliche Katastrophe in dem Fall ist natürlich, dass dem Finanzamt hier so ein Bock unterläuft und jetzt Steuereinnahmen (wohl) im sechsstelligen Bereich verloren gehen. Da steht wohl demnächst eine Beförderung an…