Ziel des Cash-Pooling ist es (stark vereinfacht gesagt) finanzielle Mittel zu möglichst günstigen Konditionen zu beschaffen und auf der anderen Seite überschüssige Liquidität zu den bestmöglichen Renditen zu parken. Ein Problem des Cash-Pooling ist jedoch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG.
So hat nämlich das Niedersächsische FG mit Urteil vom 14.9.2017 (Az: 6 K 243/14) klargestellt, dass Verträge im Rahmen eines Cash-Pooling-Systems als wechselseitige Darlehensverträge zu qualifizieren sind und die damit zusammenhängenden Entgelte auch nach § 8 Nr. 1aGewStG hinzuzurechnen sind.
Für eine Saldierung mit Zinserträgen aus dem Cash-Pool für die der Konzernmutter gewährten Darlehen sehen die Richter leider keinen Raum. Vielmehr muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1a GewStG gegeben sind jedes einzelne Schuldverhältnis für sich beurteilt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist nicht schon deshalb möglich, weil sie ohne einander nicht denkbar sind.
Mehrere Verbindlichkeiten sind ausnahmsweise nur dann als einheitliche Schuld zu bewerten, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck der gewerbesteuerlichen Regelung widerspreche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen. Im Rahmen eines Cash-Pool-Systems scheitert die Saldierung von Zinsaufwand und Zinsertrag bezogen auf die Konten verschiedener Kreditinstitute jedoch schon dann, wenn die einzelnen Cash-Managementverträge zu unterschiedlichen Bedingungen abgeschlossen sind.
Das letzte Wort wird hier der BFH unter dem Aktenzeichen III R 37/17 haben.
Weitere Informationen:
Niedersächsisches FG v. 14.09.2017 – 6 K 243/14
Verfahrensverlauf | BFH – III R 37/17 – anhängig seit 20.03.2018