Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 5 EStG ein Gebot zum Ansatz von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Würden insoweit keine Abgrenzung stattfinden, wäre das ein Verstoß gegen die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Allerdings gibt es Ausnahmen!
So hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 2.3.2018 (Az: 5 K 548/17) klargestellt, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit es ermöglicht unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Acht zu lassen. So kann auf Rechnungsabgrenzungsposten von geringer Bedeutung verzichtet werden.
Eine solche geringe Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechnungsabgrenzungsposten nicht die GWG-Grenze überschreitet. In diesem Sinne hat auch bereits der BFH mit Urteil vom 18.3.2010 (Az: X R 20/09) entschieden. Schon seinerzeit stellte der BFH fest, dass auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden darf, wenn die abzugrenzen Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde. Ebenso wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf eine planmäßige Abschreibung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens die GWG Grenze nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
Anzumerken ist insoweit das in den Streitjahren der beiden vorgenannten Verfahren eine GWG-Grenze von 410 € galt. Mittlerweile liegt die GWG Grenze jedoch bei 800 €, weshalb insoweit auch bis zu dieser Höhe keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden muss.
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