Online-Dienstleister und -Händler scheuen den Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen zuweilen wie der Teufel das Weihwasser, insbesondere wenn die Leistungen auch an Kunden mit Sitz im Ausland erbracht werden bzw. erbracht werden können. Zugegebenermaßen würde ich einem entsprechenden Mandanten angesichts der zum Teil unabsehbaren Folgen bei einer Lieferung/Dienstleistung an einen Kunden mit Sitz im Ausland – sofern möglich – auch von einem Ausweis der Umsatzsteuer abraten. Aber das darf nicht zu skurrilen Ergebnissen führen, wie ich sie kürzlich bei der Buchung einer Unterkunft über ein namhaftes Online-Reisebüro erleben musste.
Ich hatte die Unterkunft für meine Teilnahme an dem Deutschen Steuerberatertag in Dresden gebucht. Nach erfolgter Übernachtung bat ich um eine Rechnung. Das Hotel sagte mir, ich müsse mich an das Online-Portal wenden. Von dort erhielt ich dann tatsächlich ein „Schriftstück“, das überschrieben war mit „Ihr Beleg“. Im Kleingedruckten stand aber zu lesen: „Dieses Dokument ist als Beleg/Quittung zu verstehen. Es handelt sich nicht um eine Rechnung.“ Ehrlich gesagt war ich ratlos, weil mir der feine – rechtliche – Unterschied zwischen „Quittung“ und „Rechnung“ nicht geläufig ist, denn es heißt in Abschn. 14.1 des UStAE: „Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet.“ Also musste ich die Hotline des Online-Portals bemühen. Dort sagte mir ein überaus freundlicher Herr, man dürfe keine Rechnung ausstellen, da die Leistung ohne Umsatzsteuer erbracht worden sei. Auf meinen Einwand, dass eine Rechnung nach § 14 UStG auch ohne Ausweis der Umsatzsteuer erstellt werden könne – man denke nur an Kleinunternehmer –, erwiderte er nur, das sei ihm neu. Er würde die Sache an die Buchhaltung weitergeben, könne mir aber schon heute versichern, dass ich auch von dort keine Rechnung erhalten würde. Meiner Bitte, er möge mich doch bitte direkt zur Buchhaltung durchstellen, durfte er selbstverständlich nicht nachkommen. Nun stöberte ich in den FAQs des Online-Reisebüros, und siehe da, auch dort findet sich folgender Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass Ihnen ….. keine Rechnung ausstellen kann, da für Ihre Buchung keine Mehrwertsteuer berechnet wurde.“ Mir bleibt daher an dieser Stelle nur der Hinweis, dass vor einer geschäftlichen Buchung in den Hilfefunktionen bzw. FAQs der Online-Portale durchaus einmal Begriffe wie „Rechnung“ oder „Mehrwertsteuer“ eingegeben werden sollten. Das kann zu überaus interessanten Ergebnisses führen. Unter anderem wird von einem der führenden Reiseportale mit einem „Cash-Flow-Vorteil“ geworben. Ich halte die Wortwahl angesichts der Weigerung, eine Rechnung auszustellen, für unglücklich.
interassant ist das auch unter dem Blickwinkel eines grenzüberschreitenden Transports zu sehen. Bei uns in Österreich zum Beispiel der Reisetransport von Ungarn nach Österreich über den Neusiedlersee. dort müsste eigentlich streng genommen ein unterschiedlicher UsT Satz ausgewiesen werden. Was glaubt ihr wie das gehandhabt wird? es wird gar keiner ausgewiesen! :-)
Der Cash Flow Vorteil, wie beschrieben, war mir eigentlich so gar nicht bewusst! Vielen Dank fürs „Teilen“
sehr guter Beitrag, sehr gute Kommis! Vielen Dank allen