Keine Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte

Bei Weihnachtsfeiern, Jahresabschlussveranstaltungen und Betriebsausflügen möchte das Finanzamt gerne mitfeiern, das heißt, es sieht in den Veranstaltungen „geldwerte Vorteile“ der Arbeitnehmer, die es grundsätzlich zu versteuern gilt. Der geldwerte Vorteil bleibt aber immerhin bis zu 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Und falls der anteilige Zuwendungsbetrag pro Arbeitnehmer höher als 110 EUR ist, kann der steuerpflichtige Vorteil statt individuell vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden.

Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind nur dann begünstigt, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt.

Jüngst hat das FG Münster entschieden, dass die Lohnsteuer für eine Jahresabschlussfeier, die ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtet wird, nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden darf (Urteil vom 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf ca. 17.000 EUR und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Klägerin offen gestanden habe. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die gesamten Aufwendungen für die Jahresabschlussfeier führten unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer; dieser könne nicht pauschal versteuert werden.

Die Begründung des Gerichts:

Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung setze voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Dies sei im Urteilsfall nicht erfüllt gewesen. Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen.

Hinweis:              

Die Finanzrichter haben die Revision zum BFH zugelassen, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist. Allerdings erscheinen die Erfolgsaussichten einer eventuellen Revision meines Erachtens nicht sehr hoch.

Weitere Informationen:

FG Münster, Urteil v. 20.2.2020 – 8 K 32/19 E,P,L (www.nrwe.de)

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