(Keine) Neuigkeiten vom Solidaritätszuschlag …

Der BFH hat entschieden, dass ein Nachsteuerbetrag (§ 34 a Abs.4 EStG)  die festzusetzende Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag erhöht (BFH, Urteil v. 10.11.2020 – IX R 34/18). Offen aber ist weiterhin, ob die Erhebung des „Soli“ überhaupt verfassungsmäßig ist.

Hintergrund

Seit 1.1.2021 ist mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 (vom 10.12.2019 BGBl I S. 2115) für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag, eine Ergänzungsabgabe zur tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer – weggefallen.

Aber: sogenannte „Besserverdiener“, die schon heute den weit überwiegenden Teil des Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer finanzieren, sollen den Soli auch in Zukunft in unveränderter Höhe weiterzahlen.

Ist das rechtmäßig oder verstößt die Soli-Erhebung gegen das Grundgesetz?

Wann klärt das BVerfG endlich die Verfassungsmäßigkeit des Soli?

Die aktuelle BFH-Entscheidung ist wenig überraschend: Da Bemessungsgrundlage des Soli  die tarifliche Einkommensteuer ist (§ 3 Abs. 1 Nr.1 SolzG 1995), also die Steuer, die sich bei Anwendung des maßgeblichen Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 S. 1 EStG) als Zahllast ergibt, erstreckt sich der Soli auch auf alle Veränderungen der Bemessungsgrundlage, die zu einer Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer führen.

Zur Frage, ob die Erhebung des Soli im VZ des Streitjahres (noch) verfassungsgemäß war, nimmt der BFH in seiner jüngsten Entscheidung aber leider nicht Stellung. Der BFH hat den Soli bislang für verfassungsgemäß erklärt, so zum Beispiel in den VZ 2005 und 2007 (BFH vom 21.07.2011 – II R 50/09 und II R 52/10), aber auch für das Streitjahr 2011 (BFH 14.11.2018 – II R 63/15).

Da der Solidarpakt II Ende 2019 ausgelaufen ist und zu einer Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern geführt hat, ist in zwei weiteren Verfahren vor dem BFH (IX R 15/20)  und auch vor dem BVerfG (2 BvR 1505/20, anhängig seit 25.11.2020) die spannende Frage zu klären, ob die Erhebung des Soli ab VZ 2020 verfassungsgemäß oder spätestens seit 2020 verfassungswidrig ist, weil der ursprüngliche Finanzierungszweck des Soli Ende 2019 weggefallen ist. Die Vorinstanz des BFH-Verfahrens, das FG Nürnberg (29.07.2020, 3 K 1098/19) hatte im letzten Jahr verfassungsrechtliche Zweifel noch vom Tisch gewischt.

Beim Bundesverfassungsgericht sind seit Jahren noch ältere Verfahren anhängig (BVerfG – 2 BvL 6/14) – alle Steuerzahler warten sehnsüchtig auf eine Entscheidung aus Karlsruhe, auch in der stillen Hoffnung, dass es bei einem Verfassungswidrigkeitsverdikt des BVerfG zu einer lukrativen Steuerrückerstattung für frühere Steuerjahre kommen könnte.

In dem Verfahren BVerfG – 2 BvL 12/11 soll seit langem die Frage geklärt werden, ob es verfassungsgemäß ist, dass Auszahlungsguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG die Bemessungsgrundlage des § 3 SolzG 1995 nicht mindern. Dieses Verfahren sollte nach der Jahresvorausschau des BVerfG bereits in 2020 verhandelt werden – passiert ist nichts! Obwohl bereits 2/12 des neuen Jahres 2021 verstrichen sind, gibt es auf der Homepage des BVerfG nicht mal eine Jahresvorausschau für dieses Jahr, welche Verfahren das höchste deutsche Gericht in 2021 zu verhandeln oder gar zu entscheiden gedenkt.

„Gut Ding will Weile haben“ – sagt der Volksmund. So bleibt uns Steuerzahlern auch bis auf Weiteres nichts anderes übrig, als die Vorläufigkeitsvermerke zum Soli in unser aller Steuerbescheide zur Kenntnis zu nehmen und uns weiter in Geduld zu üben…..

Quellen:


2 Gedanken zu “(Keine) Neuigkeiten vom Solidaritätszuschlag …

  1. Wie kann es denn sein, dass so eine Grundsatzfrage mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz nun schon zwei Jahre beim Bundesfinanzhof (anhängige Klage eines Privatklägers) bzw. Bundesverfassungsgericht (Verfassungsbeschwerde der FDP) liegt und bis heute nicht mal eine Aussicht gegeben wird, was diese Frage geklärt sein wird? Fassungslos!

  2. Vielleicht hilft es ja, wenn jeder Betroffene eine Untätigkeitsbeschwerde an den BFH und das BVerfG richtet. Ich für meinen Teil werde das jedenfalls tun, sobald ich meinen Steuerbescheid mit der Doppelbestrafung durch hohe Steuern plus Soli Pflicht vom Finanzamt habe. Vorläufigkeit hin oder her.

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