Mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgt auch eine Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau. Diese führt nicht zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Hierin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den neuen und alten Bundesländern vor, so das Urteil des BFH vom 03.12.2019 – X R 12/18.
Der Streitfall
Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau bezogen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) berechneten. Der Kläger war der Ansicht, dass die Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.
Das Urteil des BFH
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der X. Senat wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Im Übrigen gelte dies nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau. Den regulären Rentenerhöhungen kommt in beiden Fällen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben. Vergleichbar einer Wertsicherungsklausel dynamisieren sie lediglich die Werthaltigkeit dieser Renten, im Fall der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezogen auf das Lohngefüge des Beitrittsgebietes.
Fazit
Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag) führen. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den in den neuen Bundesländern gezahlten Altersrenten und den Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet, so das Urteil des BFH.
Weitere Informationen:
BFH vom 03.12.2019 – X R 12/18