Überstunden sind in einigen Branchen an der Tagesordnung. Alleine in 2016 wurden in Deutschland 1,7 Milliarden geleistet – davon eine Milliarde unbezahlt nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage.
In aller Regel bestehen zwei Möglichkeiten, Überstunden auszugleichen: Durch finanzielle Abgeltung oder durch Freizeit. Das BAG (v. 22.8.2017 – 1 ABR 24/16) hat sich mit der Frage Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG hinsichtlich des Ausgleichs von Überstunden befasst.
Der Arbeitgeber hatte die finanzielle Abgeltung ohne Mitbestimmung des Betriebsrates vorgenommen. Der Tarifvertrag, der für den Betrieb gilt, sieht eine solche Abgeltung nur auf Antrag des Arbeitnehmers und nur mit Zustimmung des Betriebsrats vor.
Der Betriebsrat sah sich in seinen Rechten verletzt und begehrte von dem Arbeitgeber das Unterlassen der Abgeltung ohne Mitbestimmung des Betriebsrates.
Dem folgte das BAG nicht. Das tarifvertragliche Zustimmungsrecht bedeute keine Zuweisung des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Abgeltung von Überstunden oder Freizeitansprüchen. Es genüge vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Aus diesem Grund stehe der Betriebsrat auch kein Unterlassungsanspruch aus § 80 Abs. 1 BetrVG zu. Das Recht auf Überwachung der Durchführung des Tarifvertrages bezieht sich nur auf die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung von Vorschriften durch den Arbeitgeber und das Drängen auf Abhilfe. Durch den finanziellen Ausgleich von Überstunden oder Freizeit werde weder der Beginn noch das Ende der täglichen Arbeitszeit oder deren Verteilung auf die Wochentage geändert, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es werde auch keine Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit durch die Abgeltung erreicht, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Folgen für die Praxis: Bei Verstoß gegen Regelungen über den Ausgleich von Überstunden in einer Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Einhaltung der Betriebsvereinbarung begehren.
Weitere Informationen:
BAG v. 20.03.2018 – 1 ABR 50/16