Keine Lohnsteuer bei der Übernahme von Fortbildungskosten

Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz.

Gerade wegen dieses Grundsatzes wundert es doch schon sehr, dass eine solche Streitfrage überhaupt den Gerichtssaal erreicht. Im Urteil des FG Münster (Az: 13 K 3218/13 L) ging es um ein Schwer- und Spezialtransportunternehmen, welches seinen Fahrern gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungen bezahlte. Auch wenn schon bei diesen Fakten das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens auf der Hand liegen dürfte, ging die Lohnsteuer-Außenprüfung davon aus, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist, da es sich nicht um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß R 19.3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) handele und auch eine Voraussetzung im Sinne des § 3 EStG nicht gegeben sei. Dass es sich dabei um eine gesetzlich notwendige Ausbildung handele, war in den Augen des Finanzamtes steuerrechtlich irrelevant. Selbst die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine tarifvertragliche Pflicht zur Übernahme der Aufwendungen hatte, sollte nach Meinung des Finanzamtes kein eigenbetriebliches Interesse begründen.

Völliger Quatsch, urteilte das FG Münster erfreulicherweise vollkommen richtig. Schon die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme spricht für ein eigenbetriebliches Interesse. Darüber hinaus konnte das Unternehmen mit der Entsendung zur Weiterbildung sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, ihre Kenntnisse über das sichere Beladen der Fahrzeuge und unter anderem über das wirtschaftliche – kraftstoffsparende – Fahren „auffrischen“ und damit ihre Fahrfertigkeiten optimieren.

Im Ergebnis bleibt daher nur die Frage, warum in einem solchen Fall das eigenbetriebliche Interesse nicht erkannt wurde. Fakt ist und bleibt, dass wenn der Arbeitgeber durch die Fortbildung seines Arbeitnehmers auch entsprechende Vorteile erreicht, ein eigenbetriebliches Interesse nicht nur vorliegt, sondern sich geradezu aufdrängt.

Weitere Informationen:

FG Münster v. 09.08.2016 – 13 K 3218/13 L

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