Was waren es doch für herrliche Zeiten, als die Grunderwerbsteuer nur zwei Prozent der Bemessungsgrundlage betrug und es mit dem Finanzamt eher selten Streit über ihre Höhe gab. Doch das ist lange her. Heutzutage nehmen Fragen rund um die Grunderwerbsteuer einen immer breiteren Raum im Praxisalltag ein und fordern uns Steuerberater auch deshalb besonders, weil es zum Teil tief ins Zivilrecht geht. Was sind „wesentliche Bestandteile“ eines Gebäudes? Was gehört zum „Zubehör“? Was sind „sonstige bewegliche Sachen“? Nach welcher Methode ist ein Kaufpreis aufzuteilen, wenn bestimmte Gegenstände, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, zu einem einheitlichen Kaufpreis mitveräußert werden?
Jüngst hat der Bundesfinanzhof immerhin bestätigt, dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (BFH-Beschluss 3.6.2020, II B 54/19). Im maßgebenden Fall ist eine Gewerbeimmobilie nebst Ladeneinrichtung veräußert worden. Auch nach dem Verkauf der Immobilie gab es einen langfristigen Mietvertrag mit dem Veräußerer, der in dem Objekt offenbar auch weiterhin ein Ladenlokal betrieb bzw. die Räumlichkeiten gewerblich nutzte.
Bereits das FG Mecklenburg-Vorpommern, hatte entschieden, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis war (Urteil v. 5.6.2019 – 3 K 215/14). Die Ladeneinrichtung sei als Zubehör i.S. von §§ 97, 98 BGB anzusehen. Der auf sie entfallende Kaufpreis sei nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Streitfall sei die Ladeneinrichtung deshalb als Zubehör anzusehen, da sie dauernd für den Geschäftsbetrieb der Verkäuferin bestimmt war.
Die Aufteilung des Kaufpreises für Zwecke der Grunderwerbsteuer habe nach der Boruttau’schen Formel zu erfolgen. Dabei wird das Gesamtentgelt zunächst mit dem gemeinen Wert der Grundstücke vervielfacht und anschließend durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Werts des Grundstücks geteilt.