Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Anmietung von Messeständen

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, also die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, hat in den letzten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr Raum eingenommen. Man wundert sich ein wenig, was die Finanzverwaltung alles hinzurechnen möchte. Einen schönen Teilerfolg können nun jedoch die Gewerbetreibenden für sich verbuchen, die Messestände anmieten. Auch hier ist nämlich streitig, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Das FG Düsseldorf jedenfalls hat eine Hinzurechnung mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17 G, Zerl) abgelehnt.

Der Fall: Die Klägerin, eine GmbH, präsentiert ihr Produktsortiment offenbar alle drei Jahre auf einer bestimmten Fachmesse. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Messekosten um Miet-/Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. Nr. 1 Buchst. e GewStG handele und der gewerbesteuerliche Gewinn daher zu erhöhen sei. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage pochte die GmbH auf die Nichtanwendung des § 8 Abs. 1 Buchst. e GewStG auf die Kosten für die Standmiete und die so genannte Seilabhängung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angemieteten Messestandflächen aufgrund der lediglich nur kurzen und sporadischen Anmietung nicht als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen seien. Die Klage hatte Erfolg.

Die Begründung des FG: Die angemietete Fläche gehörte nicht zum fiktiven Anlagevermögen der Klägerin, da es der Gegenstand ihres Unternehmens nicht gebot, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorzuhalten. Der Geschäftszweck der Klägerin bestünde in der Herstellung, dem Vertrieb und der Montage von bestimmten Gütern sowie von Bauelementen aller Art. Dieser Geschäftszweck erforderte es nicht, an Messen teilzunehmen. Vielmehr sei es die freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung der Klägerin gewesen, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht. Durch eine Nichtteilnahme an der Messe wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden, zumal die Messe ohnehin nur alle drei Jahre stattfand und schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin ausschließlich dort Kunden zu gewinnen vermochte. Dass die Standfläche für das Unternehmen der Klägerin dennoch von einer derartigen Bedeutung gewesen sein könnte, dass sie eine solche Fläche ständig hätte vorhalten müssen, sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

Das Urteil des BFH vom 25.10.2016 (I R 57/15) stehe dem nicht entgegen – so das FG Düsseldorf. Insbesondere finde die Schlussfolgerung des Finanzamts, dass lediglich die Vermittler von Messeflächen – nicht jedoch die (End)Aussteller – von einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ausgenommen seien, in der Entscheidung keine Stütze. Der BFH habe vielmehr nochmals betont, dass sich die Annahme von Anlagevermögen nicht bereits aus der Fiktion des Eigentums ergibt, sondern der Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen ist, d.h. es auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ankommt. Bezogen auf die reine Vermittlung von Messeflächen sei er sodann zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der Zufälligkeit der konkreten Auswahlentscheidung der Auftraggeber nicht davon auszugehen sei, dass der Vermittler entsprechende Flächen ständig vorzuhalten habe. Eine Entscheidung dahingehend, dass die Anmietung von Messeflächen in anderen Konstellationen stets (d.h. unabhängig vom Geschäftszweck und sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. der Häufigkeit der Messebesuche oder der praktizierten Vertriebswege) zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führt, sei damit nicht verbunden.

Hinweis: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des FG Düsseldorf vom 24.9.2018 (3 K 2728/16 G). Hier hatte es in Bezug auf Reiseleistungen entschieden, dass der Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. (vgl. Blog-Beitrag Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen: FG Düsseldorf vs. FG Münster).

Die aktuelle Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und es ist wohl davon auszugehen, dass diese auch eingelegt wird. Jedenfalls sollten die hier erwähnten Hinzurechnungen vorerst nicht mehr akzeptiert werden.

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