Nach der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten/-innen der Länder (MPK) vom 22.3.2021 werden vorerst keine bundesweit verpflichtenden Corona-Tests in Unternehmen eingeführt. Allerdings besteht die Regierung auf die Umsetzung der Selbstverpflichtung der Unternehmen zur Durchführung von Schnelltests und will dies nachhalten. Kommen Unternehmen dem nicht in ausreichendem Maße nach, droht Anfang April die Einführung einer gesetzlichen Testpflicht für Unternehmen.
Keine Rechtspflicht zum Angebot von Corona-Tests durch Unternehmen
Seit 8.3.2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche für jeden Bürger (Bürgertest). Der neue MPK-Beschluss vom 22.3.2021 sieht keine gesetzliche Pflicht zur Vornahme von Corona-Tests durch Unternehmen vor – noch nicht. Entsprechende Tests im Betrieb durch die Arbeitgeber werden aber als gesamtgesellschaftlicher Beitrag der Unternehmen zum Infektionsschutz angesehen. Vorerst setzt der Beschluss aber noch auf eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen.
Diese sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Präsenz im Betrieb möglichst zweimal in der Woche, mindestens aber einmal in der Woche einen Test anbieten und auch bescheinigen. Anfang April – also bereits nächste Woche – „werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wieviele Unternehmen sich beteiligen“. Danach will die Bundesregierung zusätzlich auf Grundlage eines eigenen Monitorings bewerten, ob „regulatorischer Handlungsbedarf“ in der Corona-ArbSchV besteht.
Was ist von alldem zu halten?
Eine bundesweite gesetzliche Testpflicht ist zwar vorerst vom Tisch – im MPK-Beschluss vom 22.3.2021 droht die Bundesregierung jedoch bereits mit Zwang, mit der Keule der CoronaArbSchV, die gerade erst bis 30.4.2021 verlängert wurde und im Kern die Verpflichtung zu Homeoffice-Angeboten regelt (ArbSchV – BAnz AT 12.03.2021 V 1).
Denkbar ist aber, dass einzelne Länder dem Bund zuvorkommen und eigenständig eine solhe Pflicht einführen. In Sachsen ist dies bereits seit 15.03.2021 der Fall (§ 3a SächsCoronaSchV). Dort müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein wöchentliches Testangebot machen und Beschäftigte mit Kundenkontakt dies auch verpflichtend wahrnehmen.
Der Aufwand für die Einführung von Tests in den Unternehmen ist gewaltig, auch bei Freiwilligkeit: Es müssen nicht nur die Tests auf Kosten des Arbeitgebers (?!) beschafft werden, sondern auch Testergebnisse dokumentiert werden. Aber wie und für wen? Sollen die daten an die staatlichen Gesundheitsämter übermittelt werden? Erlaubt das der Datenschutz, nachdem es um besonders geschützte persönliche Gesundheitsdaten geht? Was sagt ein Betriebsrat dazu, der bei der Durchführung der Tests eingebunden werden muss?
Offen ist auch die Art der Testung: Schnelltest oder Selbsttest der Arbeitnehmer, dieser dann unter Aufsicht? Hierfür müsste der Arbeitgeber geeignetes Personal für die Testungen vorhalten oder externe Anbieter hinzuziehen – sehr kostspielig und bürokratieaufwendig!
Ich meine: Bevor man aus einer Selbstverpflichtung der Wirtschaft beim Corona-Test eine rechtliche Verpflichtung macht, muss erst mal die Politik hinreichend bestimmt sagen, was sie von den Unternehmen eigentlich genau erwartet. Das ist bislang – schon seit dem MPK-Beschluss vom 3.3.2021 – noch immer nicht der Fall. Hausaufgaben darf man nur verteilen, wenn man die eigenen ordentlich erledigt hat!
Quellen
Sehr geehrter Prof. Dr. jur. Jahn,
vielen Dank für die hilfreichen Informationen. Wie Sie schon sagen ist der Aufwand eines solchen Vorgehens gewaltig. Nun soll die Verordnung ja kommen und Unternehmen dazu verpflichtet werden, Schnelltest anzubieten. Es sind jedoch noch viele Fragen offen. Einen guten Artikel dazu, was der Betriebsrat zur Corona-Testpflicht wissen muss, habe ich hier gefunden: https://www.ifb.de/news/was-sie-als-betriebsrat-ueber-die-corona-testpflicht-wissen-muessen/4965. Vielleicht für Sie ja auch interessant.
Mit freundlichen Grüßen
Louis Aarends