Wenn der Steuerpflichtige bestimmten Ordnungsvorschriften oder Aufforderungen der Finanzverwaltung nicht nachkommt, kann nach § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld von 2.500 € – 250.000 € festgesetzt werden. Eine rein präventive Festsetzung ist jedoch nicht möglich.
So die Entscheidung des FG Münster vom 8.2.2019 (Az: 4 K 590/17 AO): Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs bzgl. der von ihm betreuten steuerlichen Mandate ist ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einer potentiellen Wiederholungsgefahr begründet wird. Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr ist eine sachfremde Erwägung, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar ist. Berücksichtigt werden dürfen insoweit allein Verzögerungen beim Steuerpflichtigen, nicht aber generalpräventive Aspekte.
Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO ist auch ermessensfehlerhaft, wenn das FA über den Aussetzungsantrag zur Datenüberlassung noch nicht entschieden hat, ohne Ermessenserwägungen anzustellen, warum auf die Datenanforderung vor dieser Entscheidung eine weitere belastende Maßnahme wie das Verzögerungsgeld gestützt werden kann.
Das besonders erfreulich an der Entscheidung: Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht hat weder keine grundsätzliche Bedeutung gesehen, noch war es der Meinung, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zu dieser Thematik benötigt.
Weitere Informationen:
FG Münster v. 08.02.2019 – 4 K 590/17 AO
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Beyer, Verzögerungsgeld, infoCenter NWB PAAAF-71297
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