Keine Fünftel-Regelung bei Abfindung einer Kleinbetragsrente bis zum Jahr 2017

§ 93 Abs. 3 EStG sieht die Möglichkeit der förderunschädlichen Abfindung einer Kleinbetragsrente aus einem Altersvorsorgevertrag („Riester-Vertrag“) vor. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Ungeachtet dessen wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente aber als steuerpflichtig erachtet und nach der Rechtslage bis 2017 grundsätzlich auch die Anwendung der Fünftel-Regelung verneint.

Immerhin gab es etwas Hoffnung, nachdem der BFH mit Urteil vom 11.6.2019 (X R 7/18) entschieden hatte, dass die Fünftel-Regelung möglicherweise doch anwendbar sein könne. Diese wäre dann zu gewähren, wenn die Abfindung untypisch sei. Die Prüfung obliege aber der Vorinstanz.

Nun haben innerhalb kurzer Zeit aber zwei Finanzgericht zu Ungunsten der Rentner entschieden: Die förderunschädliche Kapitalauszahlung sei nicht atypisch, mithin nicht außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (FG Berlin-Brandenburg 26.10.2020, 7 K 7032/16; FG Köln vom 12.8.2020, 5 K 3136/16).

Die Finanzrichter hatten mehrere Zeugenaussagen von Repräsentanten der Versicherungsbranche eingeholt. Aus der Beweiserhebung lasse sich im Ergebnis die allgemeine Aussage ableiten, dass die kapitalisierte Auszahlung bei Riester-Verträgen eher typisch als untypisch war.

Dem Vernehmen nach müssen auch noch andere Finanzgerichte im Nachgang zu den BFH-Verfahren urteilen. Allerdings ist kaum damit zu rechnen, dass es hier zu abweichenden Entscheidungen kommen wird.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass seit dem 1.1.2018 eine andere Rechtslage gilt, und zwar konkret in § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG, der mit dem „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ vom 17.8.2017 eingefügt wurde: „Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“

 Es gilt nun also die Fünftel-Regelung für entsprechende Abfindungen.


 

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