Mit Urteil vom 06.02.2020, IV R 6/17, hat der BFH in einem mit Spannung erwarteten Musterverfahren entschieden, dass für den Betrieb einer Photovoltaikanlage durch zusammenveranlagte Ehegatten auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Obwohl die Ehegatten mit der Photovoltaikanlage gemeinschaftlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, handelt es sich um einen Fall geringer Bedeutung, in dem die gesonderte und einheitliche Feststellung aus Vereinfachungsgründen unterbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehegatten-GbR keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung macht und mit der Stromlieferung umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt.
Das grundlegende BFH-Urteil ist aber kein Freibrief für alle Photovoltaikanlagen, die von Ehegatten gemeinsam betrieben werden. In folgenden Fällen kann weiterhin eine gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlich sein:
- Wird die Photovoltaikanlage auf einem anderen Objekt als dem eigengenutzten Wohnhaus betrieben, z. B. auf einem Zweit- oder Ferienhaus bzw. einem Gartengrundstück, das nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Wohnsitz-Finanzamtes belegen ist, sind verschiedene Finanzämter für den Erlass des Einkommensteuerbescheides (Wohnsitz-Finanzamt) und den Erlass des Umsatzsteuerbescheides und des Gewerbesteuermessbescheides (Betriebs-Finanzamt) zuständig. Ein Fall geringer Bedeutung liegt insoweit nicht vor. Das Betriebsfinanzamt hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte der Ehegatten vorzunehmen.
- Leben die Ehegatten dauernd getrennt, sind verschiedene Wohnsitz-Finanzämter für den Erlass der Einkommensteuerbescheide der Ehegatten örtlich zuständig Eine einheitliche Rechtsanwendung gegenüber allen an der Erzielung der Einkünfte Beteiligten ist dann nicht mehr sichergestellt. Auch insoweit ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nicht lediglich von geringer Bedeutung.
- Erfüllen die Ehegatten im betreffenden Veranlagungsjahr zwar noch die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung, z. B. wurde der gemeinsame Haushalt unterjährig aufgegeben, besteht aber Streit über die Höhe oder Zurechnung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Photovoltaikanlage, ist eine bindende Entscheidung über deren Ermittlung und Aufteilung auf die Ehegatten im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu treffen.
Ferner ist zu beachten, dass der erstmalige Verzicht auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Photovoltaikanlage keine dauerhafte Rechtssituation schafft. Die Voraussetzungen der geringen Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO sind in jedem folgenden Veranlagungszeitraum neu zu prüfen und müssen nicht fortlaufend gegeben bleiben. In späteren Jahren kann u. a. bei Eintritt der beschriebenen Konstellationen erneut die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage erforderlich werden.
Weitere Informationen:
BFH-Urteil vom 06.02.2020, IV R 6/17