Keine Extrawurst für Gesellschafter-Geschäftsführer in der Steuerberater-GmbH beim sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Zulassung als Steuerberater beeinflusst die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines als GmbH Geschäftsführer bestellten Steuerberaters nicht, urteilte das LSG München (Urteil vom 12.07.2018, L 14 R 5104/16).

Im entschiedenen Fall war der betroffene Steuerberater als einer von vier weiteren Geschäftsführern einer Steuerberater GmbH bestellt. Er verfügte aber lediglich über eine von vier Stimmen, daher im Ergebnis über ein Stimmengewicht und eine Beteiligung am Stammkapital von 25%. Ein klassischer Fall eines Minderheitsgesellschafters und daher unter Bezugnahme auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BSG abhängig beschäftigt, befand das LSG München.

Auch eine vom Geschäftsführer mit seinem Vater als Mitgesellschafter abgeschlossene Poolvereinbarung, nach der die Stimmrechte einheitlich erfolgen müsse,  ändere an diesem Ergebnis nichts, obgleich die Vereinbarung notariell abgeschlossen worden war. Auch zu dieser Frage konnte sich das Gericht auf die gefestigte Rechtsprechung des BSG stützen, nach der schuldrechtliche Vereinbarungen betreffend die Stimmbindung für den sozialversicherungsrechtlichen Status unbeachtlich sind.

Das Gericht war sich seiner Sache aber nicht ganz sicher, insbesondere ob die Tatsache, dass es sich bei den Gesellschaftern um freiberuflich Tätige handele, maßgeblichen Einfluss auf das gefundene Ergebnis haben könnte. Daher wurde die Revision zugelassen.

Wenn man eine Prognose wagen darf: Es erscheint nicht sehr wahrscheinlich, dass wir vom BSG zu dieser Frage ein vom LSG München abweichendes Votum zu erwarten haben.

Weitere Informationen:

LSG Bayern v. 12.07.2018 – L 14 R 5104/16

Lesen Sie hierzu auch den ausführlichen NWB-Beitrag:
Hartmann, Sozialversicherungsrechtlicher Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Steuerberater-GmbH, NWB 9/2019 S. 576 (NWB DokID: VAAAH-07597)
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