Der BFH hat kürzlich in einer Urteilsserie zu zahlreichen Fragen rund um die „erste Tätigkeitsstätte“ ausführlich Stellung bezogen. Doch die Fälle reißen nicht ab: Ob Versicherungskaufleute, Mitarbeiter des Ordnungsamts oder nun Feuerwehrleute – alle wollen sie von den Gerichten wissen, ob sie über eine „erste Tätigkeitsstätte“ verfügen oder eben nicht. Denn im zweiten Fall könnten sie Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen und eventuell Verpflegungspauschalen geltend machen.
Jüngst hat das FG Rheinland entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“ hat. Folglich kann er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen (Urteil vom 28.11.2019, 6 K 1475/18).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde
Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Jahre 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung machte der Feuerwehrmann die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ gehandelt habe.
Auffassung des FG
Nach Auffassung des FG ist die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache nicht als „erste Tätigkeitsstätte“ anzusehen. Dies setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Feuerwehrmann rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.
Hinweis
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob dieser stattgegeben wird. Bis dahin sollten Feuerwehrleute in ähnlichen Fällen aber ihre Fahrten nach Reisekostengrundsätzen steuerlich geltend machen.
PS: Irgendwie klingt der Begriff „Einsatzstelle“ bei Feuerwehrleuten seltsam, denn wohl jeder Feuerwehrmann hat pro Woche mehrere „Einsätze.“ Aber so steht es im Urteil.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2019 – 6 K 1475/18