Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. So hat der BFH mit Urteil vom 15.5.2018 (X R 28/15) entschieden.
Der Kläger hielt im Betriebsvermögen einen im Jahr 2006 gebraucht erworbenen PKW vom Typ BMW 530d (Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer 64.000 EUR), den er auch privat nutzte. Die Gesamtkosten des PKW im Streitjahr ermittelte der Kläger mit 10.998,40 EUR. Ca. 50 % dieser Kosten (5.498,59 EUR) setzte er für die private Nutzung des PKW an. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berechnete das Finanzamt den Wert für diese Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung mit 7.680 EUR (1 % x 64.000 EUR x 12 Monate). 80 % dieser Nutzungsentnahme unterwarf das FA der Umsatzbesteuerung und sah die Umsatzsteuer als nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter, den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten im Streitjahr zu begrenzen. Damit unterlagen sie jedoch vor dem FG und dem BFH.
Der BFH: „Die Bewertung des Nutzungsvorteils mittels der 1 %-Regelung ist mit dem Ansatz in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises je Monat eine grob typisierende Regelung, da sie stark divergierende Sachverhalte zusammenfasst. … Jeder Steuerpflichtige kann der Anwendung der typisierenden Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs … entgehen. … Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ein solches Fahrtenbuch könne nicht mit vertretbarem Aufwand ordnungsgemäß geführt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen.“
Die Entscheidung überrascht nicht. Allerdings lässt ein Hinweis des BFH zu den Kfz-Kosten aufhorchen. Unter anderem heißt es: „Knüpft aber die gesetzliche Regelung ausdrücklich und verfassungsrechtlich zulässig an Werte an, die gerade nicht dem Aufwand entsprechen, so ist es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.“
Da in den vergangenen Jahren vermehrt Gestaltungen im Zusammenhang mit Kostendeckelungen bei Leasingfahrzeugen durchgeführt worden sind (siehe Blog „Finanzverwaltung torpediert das Modell „Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“), dürfte der Hinweis der Finanzverwaltung weiteres „Futter“ geben, um den Modellen den Boden zu entziehen bzw. um ihre Haltung zu untermauern. Nach meinem Dafürhalten sollten die Modelle jedenfalls nicht mehr durchgeführt werden, da sie nun flächendeckend (= bundesweit) aufgegriffen werden.
Unabhängig davon ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kostendeckelung eines Tages sogar ganz kippt.
Weitere Informationen:
BFH v. 15.05.2018 – X R 28/15
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Finanzverwaltung torpediert das Modell „Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“ (NWB Experten-Blog)