Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für eine Wohnung, die ein Verheirateter aus beruflichen Gründen hält, ist prinzipiell unzulässig, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Die Steuererhebung diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG – so hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2005 entschieden (BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/0022).
Was aber gilt, wenn Ehegatten eine Zweitwohnung gemeinsam als Arbeitswohnung nutzen? Die Antwort hat soeben das Verwaltungsgericht Gießen gegeben: Es kommt in einem solchen Fall keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in Betracht. Gemeinsames Pendeln unterliegt also nicht dem Schutz des Art. 6 GG (VG Gießen, Urteil vom 12.1.2024, Az.: 8 K 4293/20.GI).
Der Sachverhalt:
Die Kläger bewohnen – nunmehr als Nebenwohnung angemeldet – ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Sie arbeiten beide in Frankfurt am Main. Seit dem Jahr 2019 hat das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Allgäu, das sie nun als Hauptwohnsitz angemeldet haben. Dort sind die Kläger auch lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv. Die beklagte Stadt Bad Vilbel setzte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie meinen, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich darauf, dass die Satzung der Stadt Bad Vilbel für ihren Fall vorsehe, dass keine Zweitwohnungsteuer erhoben werde. Nach der entsprechenden Satzungsregelung ist nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg.
Begründung:
Der Fall der Kläger sei nicht von dem Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst. Geschützt werde durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Erfasst seien hiervon nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses „Wohnen“ eine Wohnung – die Erstwohnung – ausreichend sei. Die Kläger hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeit in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Beklagten zu pendeln. Eine Trennung der Kläger (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit liege jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Die Kläger seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen (Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung vom 25.1.2024).
Denkanstoß:
In ähnlicher Weise hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 18.7.2023, 2 S 608/23). Ob die Rechtsprechung damit als gesichert gilt, kann ich zwar nicht beurteilen. Jedenfalls müssten in der nächsten Instanz schon extrem gute Argumente vorgebracht werden, um eine Nichtheranziehung zur Zweitwohnungsteuer begründen zu können. Art. 6 Abs. 1 GG scheint da kaum weiterzuhelfen. Wer sich mit den verfassungsrechtlichen Fragen rund um die Zweitwohnungsteuer näher befassen möchte, vor allem, wenn eine Zweitwohnung nicht „überwiegend“ genutzt wird, sollte (auch) folgende Entscheidungen zur Hand nehmen:
- BVerfG v. 31.10.2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13
- BVerfG v. 14.03.2014, 1 BvR 1159/11