Keine Anrechnung von Baukindergeld auf Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Nicht begünstigt sind allerdings Handwerkerleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen, die mit „irgendwelchen“ öffentlichen Mitteln in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Es ist in der Praxis häufiger die Frage aufgekommen, ob auch das Baukindergeld eine solche öffentliche Förderung darstellt und deshalb auf begünstigte Handwerkerleistungen anzurechnen ist.

Aktuell weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hin, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht ausschließt. Mit dem Baukindergeld werde ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen seien hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird. Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bank für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus (FinMin Schleswig-Holstein vom 18.6.2019, VI 3012-S 2296b-025).


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Haushaltsnahe Aufwendungen, infoCenter NWB WAAAH-05608
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Weitere Informationen:
FinMin Schleswig-Holstein vom 18.6.2019, VI 3012-S 2296b-025

 

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