Mit BMF-Schreiben vom 18.4.2019 (IV C 1 – S 2211/16/10003) hat die Finanzverwaltung zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Home-Office genutzten Wohnung an den Arbeitgeber Stellung genommen.
Danach führt die Vermietung des Arbeitszimmers nicht unbedingt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dient das Arbeitszimmer nämlich in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, möchte die Finanzverwaltung in den Mietzahlungen einen Arbeitslohncharakter erkennen. Einkünfte aus Vermietung liegender nicht vor, weshalb auch der Werbungskostenabzug nicht gereift und wieder die ursprüngliche Abzugsbeschränkung für das Arbeitszimmer gilt.
Selbst wenn jedoch ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers dargelegt werden kann, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Der Fiskus stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass die Vermietung eines Arbeitszimmers der Vermietung eines Gewerbeobjektes gleichkommt, weshalb die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig mit einer Überschussprognose geprüft werden muss. Endet diese negativ, können wiederum keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigt werden.
Bei dieser Vorgehensweise stützt sich die Finanzverwaltung auf ein Urteil des BFH vom 17.4.2018 (IX R 9/17). Danach ist bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckentfremdet als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Trotz der höchstrichterlichen Entscheidung, bleibt die Frage offen, ob die Grundsätze des Urteilsfalls in Bezug auf eine Einliegerwohnung tatsächlich auch auf ein häusliches Arbeitszimmer übertragen werden können. Schon vor Veröffentlichung des hier gegenständlichen BMF-Schreibens hatte ich diese Frage im Beitrag „Was ist das Arbeitszimmer?“ Aufgeworfen. Eine zufriedenstellende Antwort habe ich jedoch durch das BMF-Schreiben nicht erhalten.
Weitere Informationen:
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
- Langenkämper, Vermietung und Verpachtung, infoCenter NWB BAAAB-13237
- Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter NWB FAAAA-41694