Wird beispielsweise eine Freiberuflerpraxis in eine Sozietät eingebracht, so war jahrelang streitig, ob anlässlich dieses Vorgang eine Einbringungs- und Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, auch wenn die Einbringung nach § 24 UmwStG in vollem Umfang zu Buchwerten erfolgt und bislang lediglich Einnahme-Überschussrechnungen erstellt worden sind. Erst mit Verfügung vom 09.02.2016 (S 1978 d-2015/0005-St 111) konnte sich zumindest die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen dazu durchringen, auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart zu verzichten.
Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens auf andere Weise sichergestellt werden muss. Dazu seien entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen.
Bei Freiberuflern dürften das meines Erachtens neben Anlageverzeichnissen insbesondere Listen über die „eingebrachten“ Kunden, Mandanten oder Patienten sein, wobei diese Listen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung gegebenenfalls zu anonymisieren sind.
Die aktuelle Verfügung ist zu begrüßen, da sie – endlich – für Rechtssicherheit sorgt und betroffenen Steuerpflichtigen Geld spart. Wichtig ist, dass beim Ansatz des Buchwerts fristgerecht ein Antrag nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG gestellt wird. Bezüglich der Zurückbehaltung von Honorarforderungen im Zuge einer Einbringung siehe übrigens BFH 04.12.2012, VIII R 41/09.
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